§ 46 Schutzverweigerung
Stand: 01.05.2022
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 03.07.2007 – 27 W (pat) 94/06Zitiert von 4
- BPatG, 20.08.2004 – 25 W (pat) 232/03
- BPatG, 27.05.2004 – 25 W (pat) 291/02
- BPatG, 21.08.2002 – 29 W (pat) 246/01Zitiert von 1
- BPatG, 15.02.2005 – 33 W (pat) 4/05
- BPatG, 25.01.2005 – 24 W (pat) 219/02
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 MarkenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/46#abs-1 (1) Wird einer international registrierten Marke, deren Schutz nach Artikel 3ter des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, der Schutz ganz oder teilweise verweigert und wird diese Schutzverweigerung dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum zur Weiterleitung an den Inhaber der internationalen Registrierung übermittelt, so wird die Frist, innerhalb derer ein Inlandsvertreter bestellt werden muss, damit der Schutz nicht endgültig verweigert wird, auf vier Monate ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der Schutzverweigerung durch das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/46#abs-2 (2) Wird die Schutzverweigerung endgültig, weil der Inhaber der international registrierten Marke keinen Inlandsvertreter bestellt hat, so ist eine gegen die Schutzverweigerung gegebene Erinnerung oder Beschwerde beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb eines weiteren Monats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist einzulegen. Der Schutzverweigerung muss eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung beigefügt sein. § 61 Abs. 2 des Markengesetzes ist entsprechend anzuwenden.