§ 17 Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- BGH, 10.04.2008 – I ZR 164/05Zitiert von 3
- OLG Nürnberg, 19.04.2021 – 3 U 3133/19
- OLG Düsseldorf, 30.08.2005 – I-20 U 182/00
- BGH, 26.06.2008 – I ZR 190/05Lauterkeitsrecht und Markenrecht: Einzelfallwürdigung bei Markenanmeldung in Behinderungsabsicht trotz Benutzungswillens; Anforderungen an den Erwerb einer Benutzungsmarke KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BGH, 21.01.2010 – I ZR 206/07Markenrecht: Anwendbares Recht auf die Übertragung ausländischer Schutzanteile von IR-Marken; Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen einer ausländischen Geschäftsherrenmarke und der Agentenmarke - DiSCZitiert von 2
- LG München II, 16.11.2021 – 33 O 2405/20
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.10.2025 – I ZR 220/24(Umfang des Auskunftsanspruchs bei erschöpften Markenrechten und rufschädigender Präsentation - LA BIOSTHETIQUE)Zitiert von 2
- OLG Hamburg, 06.03.2025 – 5 U 2/24
- LG Hamburg, 27.02.2025 – 327 O 164/24
24 Entscheidungen zu § 17 MarkenG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/17#abs-1 (1) Ist eine Marke entgegen § 11 für den Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke ohne dessen Zustimmung angemeldet oder eingetragen worden, so ist der Inhaber der Marke berechtigt, von dem Agenten oder Vertreter die Übertragung des durch die Anmeldung oder Eintragung der Marke begründeten Rechts zu verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/17#abs-2 (2) Ist eine Marke entgegen § 11 für einen Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke eingetragen worden, so kann der Inhaber die Benutzung der Marke im Sinne des § 14 durch den Agenten oder Vertreter untersagen, wenn er der Benutzung nicht zugestimmt hat. Handelt der Agent oder Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/17#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn Rechtfertigungsgründe für die Handlungsweise des Agenten oder des Vertreters vorliegen.