§ 148 Zuständigkeiten, Rechtsmittel
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/148#abs-1 (1) Der Antrag nach § 146 Abs. 1 ist bei der Generalzolldirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird. Der Antrag kann wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/148#abs-2 (2) Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/148#abs-3 (3) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 148 MarkenG →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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03.12.2015 Ausfertigung
§ 148 geändert durch Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2015 I S. 2178
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07.07.2008 Ausfertigung
§ 148 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I 1191)
BGBl. 2008 I S. 1191
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13.12.2007 Ausfertigung
§ 148 geändert durch Artikel 12 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2897)
BGBl. 2007 I S. 2897
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