Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Gewerblicher RechtsschutzBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/138?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über das Antrags-, Einspruchs-, Änderungs- und Löschungsverfahren (§§ 130 bis 132) zu treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/138?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

§ 134 § 134b