§ 122 Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarkengerichte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/122?asof=2022-05-01#abs-1 (1) Für alle Klagen, für die nach der Unionsmarkenverordnung die Unionsmarkengerichte im Sinne des Artikels 123 Absatz 1 der Unionsmarkenverordnung zuständig sind (Unionsmarkenstreitsachen), sind als Unionsmarkengerichte im ersten Rechtszug die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/122?asof=2022-05-01#abs-2 (2) Unionsmarkengericht zweiter Instanz ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Unionsmarkengericht erster Instanz seinen Sitz hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/122?asof=2022-05-01#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Unionsmarkenstreitsachen für die Bezirke mehrerer Unionsmarkengerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/122?asof=2022-05-01#abs-4 (4) Die Länder können durch Vereinbarung den Unionsmarkengerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Unionsmarkengericht eines anderen Landes übertragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/122?asof=2022-05-01#abs-5 (5) Auf Verfahren vor den Unionsmarkengerichten ist § 140 Absatz 4 und § 142 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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