§ 121 Umwandlung von Unionsmarken
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 3
- BPatG, 23.11.2022 – 29 W (pat) 62/20Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsantrag - Nichtigkeitsverfahren – „ultrafilter international (Wortmarke)“ – Eintragungszeitpunkt - abgeschlossenes europäisches Nichtigkeitsverfahren – keine Verkehrsdurchsetzung in Deutschland - unmittelbare Beschreibung – Gesamtbezeichnung - fehlende Unterscheidungskraft – Freihaltebedürfnis
- BPatG, 17.11.2022 – 28 W (pat) 9/19(Markenbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren – Unionsmarkenverordnung (UMV bzw. juris-Abkürzung: EUV 2017/1001) - „VENT ROLL (Wortmarke/Unionsmarke)“ – geheilter Verfahrensfehler – unterschiedliche angegriffene Schutzrechte - Freihaltebedürfnis)Zitiert von 5
- BPatG, 29.06.2022 – 29 W (pat) 66/20Nichtigkeitsverfahren – „HANDTE (Wortzeichen)“ – Art. 139a Abs 2a UMV – keine Bösgläubigkeit – keine WiederholungsmarkeZitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 121 MarkenG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/121#abs-1 (1) Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Unionsmarke nach Artikel 139 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 übermittelt worden, so sind die Gebühr und die Klassengebühren nach dem Patentkostengesetz für das Umwandlungsverfahren mit Zugang des Umwandlungsantrages beim Deutschen Patent- und Markenamt fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/121#abs-2 (2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die noch nicht als Unionsmarke eingetragen war, so wird der Umwandlungsantrag wie die Anmeldung einer Marke zur Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts behandelt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anmeldetages nach § 33 Absatz 1 der Anmeldetag der Unionsmarke nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2017/1001 oder der Tag einer für die Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität tritt. War für die Anmeldung der Unionsmarke der Zeitrang einer im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Marke nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Anspruch genommen worden, so tritt dieser Zeitrang an die Stelle des nach Satz 1 maßgeblichen Tages.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/121#abs-3 (3) Betrifft der Umwandlungsantrag einer Marke, die bereits als Unionsmarke eingetragen war, so trägt das Deutsche Patent- und Markenamt die Marke ohne weitere Prüfung unmittelbar nach § 41 Absatz 1 unter Wahrung ihres ursprünglichen Zeitrangs in das Register ein. Gegen die Eintragung kann Widerspruch nicht erhoben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/121#abs-4 (4) Im übrigen sind auf Umwandlungsanträge die Vorschriften dieses Gesetzes für die Anmeldung von Marken anzuwenden.