§ 122 Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarkengerichte
Stand: 16.01.2026
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- OLG Hamburg, 29.02.2024 – 5 U 68/23
- BPatG, 25.07.2001 – 32 W (pat) 229/00Zitiert von 1
- BPatG, 18.04.2001 – 32 W (pat) 298/00
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/122#abs-1 (1) Für alle Klagen, für die nach der Verordnung (EU) 2017/1001 die Unionsmarkengerichte im Sinne des Artikels 123 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 zuständig sind (Unionsmarkenstreitsachen), sind als Unionsmarkengerichte im ersten Rechtszug die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/122#abs-2 (2) Unionsmarkengericht zweiter Instanz ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Unionsmarkengericht erster Instanz seinen Sitz hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/122#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Unionsmarkenstreitsachen für die Bezirke mehrerer Unionsmarkengerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/122#abs-4 (4) Die Länder können durch Vereinbarung den Unionsmarkengerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Unionsmarkengericht eines anderen Landes übertragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/122#abs-5 (5) Auf Verfahren vor den Unionsmarkengerichten ist § 140 Absatz 4 und § 142 entsprechend anzuwenden.