§ 109 Gebühren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/109?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebühr für das Verfahren auf internationale Registrierung am Tage der Eintragung fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/109?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, die sich nach § 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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12.03.2004 Ausfertigung
§ 109 umnummeriert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 390)
BGBl. 2004 I S. 390
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.