Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 109 Gebühren

Stand: 01.05.2022

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/109#abs-1 (1) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung am Tag der Eintragung fällig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/109#abs-2 (2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Die Fälligkeit richtet sich nach § 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1.

§ 108 § 110