Gesetze / Medizinproduktegesetz
MPG§ 32 Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesoberbehörden im Medizinproduktebereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/32?asof=2020-06-13#abs-1 (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist insbesondere zuständig für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/32?asof=2020-06-13#abs-2 (2) Das Paul-Ehrlich-Institut ist zuständig für die Aufgaben nach Absatz 1, soweit es sich um in Anhang II der Richtlinie 98/79/EG genannte In-vitro-Diagnostika handelt, die zur Prüfung der Unbedenklichkeit oder Verträglichkeit von Blut- oder Gewebespenden bestimmt sind oder Infektionskrankheiten betreffen. Beim Paul-Ehrlich-Institut kann ein fachlich unabhängiges Prüflabor eingerichtet werden, das mit Benannten Stellen und anderen Organisationen zusammenarbeiten kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/32?asof=2020-06-13#abs-3 (3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist zuständig für die Sicherung der Einheitlichkeit des Messwesens in der Heilkunde und hat
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3191)
BGBl. 2016 I S. 3191
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 1 und 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2326)
BGBl. 2009 I S. 2326
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.