Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 34e Nutzung weiterer Daten bei außergewöhnlichen Maßnahmen
Die zuständigen Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik übermitteln der Marktordnungsstelle zur Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen Betriebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes, die in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen sind. Die Marktordnungsstelle verarbeitet und nutzt die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen. § 34d gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 34e eingefügt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1174)
BGBl. 2022 I S. 1174
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 34e geändert durch Artikel 103 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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