Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 34c Übermittlung von Daten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/34c#abs-1 (1) Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Rechts- und Fachaufsicht an die hierfür zuständige Behörde, soweit dies in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/34c#abs-2 (2) Sind für die Durchführung und Überwachung einer Vorschrift im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 mehrere Behörden zuständig, so übermitteln diese sich wechselseitig Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung, soweit dies im Rahmen von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/34c#abs-3 (3) Hat ein Betrieb mehrere Standorte, so übermittelt die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde der für die weiteren Standorte zuständigen Behörde Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1.
Änderungsverlauf
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16.01.2016 Ausfertigung
§ 34c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I 52)
BGBl. I S. 52
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.