Gesetze / Marktorganisationsgesetz

MOG

§ 34a Betriebsdaten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/34a#abs-1 (1) Betriebsdaten sind die in der Anlage bezeichneten Daten,

1.
die zur Durchführung
a)
von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen,
b)
dieses Gesetzes oder
c)
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
erhoben oder übermittelt werden oder
2.
die bei der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften im Sinne der Nummer 1 erhoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/34a#abs-2 (2) Betriebsdaten, auf die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die Abgabenordnung anwendbar ist, sind von Absatz 1 ausgenommen.

§ 34 § 34b