Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 2 Marktordnungswaren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
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Nach Gewicht
- BVerfG, 29.04.2010 – 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung durch Manipulationen bei Erhebung der „Milchabgabe“Zitiert von 46
- VG Schwerin, 23.05.2025 – 3 A 457/20 SNZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2024 – 8 A 10277/23.OVGZitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 18.11.2014 – 10 S 847/12Zitiert von 12
- VGH Baden-Württemberg, 07.04.2011 – 10 S 2545/09Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 20.01.2011 – 2 K 23/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 04.04.2025 – 1 A 50/20
- VG Karlsruhe, 20.01.2011 – 2 K 24/10
- VG Karlsruhe, 20.01.2011 – 2 K 14/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 MOG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Marktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 getroffen sind.