Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 34d Löschungsfristen
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/34d#abs-1 (1) Die Betriebsdaten sind durch die die Daten verarbeitenden Behörden unverzüglich zu löschen, sobald die Daten zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie verarbeitet worden sind, nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf des zehnten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Daten erhoben worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/34d#abs-2 (2) An die Stelle der Löschung tritt die Einschränkung der Verarbeitung, soweit einer Löschung der Daten gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 34d geändert durch Artikel 103 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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16.01.2016 Ausfertigung
§ 34d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I 52)
BGBl. I S. 52
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.