Gesetze / Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung

BMVergV

§ 4

Stand: 01.03.2024

Bund5 Fassungen37 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/4#abs-1 (1) Die Vergütung beträgt je Stunde

1.in den Besoldungsgruppen
A 3 bis A 4
15,42 Euro,
2.in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 8
18,22 Euro,
3.in den Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12
25,03 Euro,
4.in den Besoldungsgruppen
A 13 bis A 16
34,46 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/4#abs-2 (2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/4#abs-3 (3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes

1.im gehobenen Dienst34,24 Euro,
2.im höheren Dienst40,00 Euro.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/4#abs-4 (4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.

§ 3 § 4a