Gesetze / Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
BMVergV§ 4
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vergütung beträgt je Stunde
| 1. | in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 | 13,31 Euro, |
| 2. | in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 | 15,72 Euro, |
| 3. | in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 | 21,60 Euro, |
| 4. | in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 | 29,73 Euro. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes
| 1. | im gehobenen Dienst | 29,55 Euro, |
| 2. | im höheren Dienst | 34,51 Euro. |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.