Gesetze / Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
BMVergV§ 4
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/4?asof=2021-08-17#abs-1 (1) Die Vergütung beträgt je Stunde
| 1. | in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 4 | 13,61 Euro, |
| 2. | in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 | 16,08 Euro, |
| 3. | in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 | 22,09 Euro, |
| 4. | in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 | 30,41 Euro. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/4?asof=2021-08-17#abs-2 (2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/4?asof=2021-08-17#abs-3 (3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes
| 1. | im gehobenen Dienst | 30,22 Euro, |
| 2. | im höheren Dienst | 35,30 Euro. |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/4?asof=2021-08-17#abs-4 (4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 09.07.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.03.2024 (siehe Fassungen).
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2444)
BGBl. 2021 I S. 2444
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2444)
BGBl. I S. 2444
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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25.11.2014 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I 1772)
BGBl. 2014 I S. 1772
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25.11.2014 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I 1772)
BGBl. I S. 1772
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.