# § 4 MArbV

Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung  
Stand: 01.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vergütung beträgt je Stunde

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1.	in den BesoldungsgruppenA 3 bis A 4	15,42 Euro,
2.	in den BesoldungsgruppenA 5 bis A 8	18,22 Euro,
3.	in den BesoldungsgruppenA 9 bis A 12	25,03 Euro,
4.	in den BesoldungsgruppenA 13 bis A 16	34,46 Euro.
```

(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.

(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes

```
1.	im gehobenen Dienst	34,24 Euro,
2.	im höheren Dienst	40,00 Euro.
```

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.

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Zitiervorschlag: § 4 MArbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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