Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG§ 20
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 06.11.2020 – LwZR 2/20Landwirtschaftssache: Beratung des Senats unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter im Wege der Telefon- oder Videokonferenz
- OLG Hamm, 23.04.2025 – 10 W 59/25
- OLG Hamm, 07.04.2025 – 10 U 24/25
- OLG Hamm, 18.07.2024 – 10 W 128/23Zitiert von 1
- OLG Hamm, 18.07.2024 – 10 W 24/24
- OLG Hamm, 05.07.2018 – 10 W 149/17
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 29.03.2017 – 23 WLw 2/17
- OLG Saarbrücken, 29.10.2013 – 4 W Lw 31/13
- OLG Köln, 20.12.2011 – 23 WLw 12/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 LwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/20#abs-1 (1) Das Gericht kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter über
entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/20#abs-2 (2) Ein gerichtlicher Vergleich kann beim Amtsgericht vor dem Vorsitzenden, beim Oberlandesgericht und beim Bundesgerichtshof vor dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Richter geschlossen werden; die Zuziehung ehrenamtlicher Richter ist nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/20#abs-3 (3) Die Länder können bestimmen, daß die Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins ebenfalls ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter erfolgen kann und daß insoweit § 14 Absatz 2 und § 30 dieses Gesetzes sowie § 38 Abs. 3, §§ 39, 41 Abs. 1 Satz 2, §§ 58 und 66 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung finden; das gleiche gilt für die Einziehung und die Kraftloserklärung eines Erbscheins.