Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG§ 10
Stand: 10.06.2019
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Hofstelle liegt. Ist eine Hofstelle nicht vorhanden, so ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen oder die Rechte im wesentlichen ausgeübt werden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 10 LwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 28.11.2006 – 3 WLw 109/06
- OLG Brandenburg, 30.11.2017 – 5 W 126/17
- VG Frankfurt am Main, 18.02.2014 – 9 K 1784/13.F
- VG München, 10.10.2025 – M 11 K 25.6673
- VGH Hessen, 13.09.2022 – 1 B 808/22Zitiert von 9
- LG Hagen, 15.08.2022 – 4 T 1/22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 LwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.