Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG§ 10
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG München, 10.10.2025 – M 11 K 25.6673
- LG Hagen, 15.08.2022 – 4 T 1/22
- OLG Hamm, 15.12.2009 – 10 W 78/09
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Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Hofstelle liegt. Ist eine Hofstelle nicht vorhanden, so ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen oder die Rechte im wesentlichen ausgeübt werden.