Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

LwVfG

§ 8

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte aus den Bezirken mehrerer Amtsgerichte einem Amtsgericht übertragen. Sie kann eine solche Bestimmung auch für die Oberlandesgerichte treffen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

§ 7 § 9