Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 48 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 56
Nach Gewicht
- BGH, 22.02.2024 – V ZB 65/22Landwirtschaft: Bewertungsprivileg bei Verpachtung an Ehepartner und gemeinschaftlicher BewirtschaftungZitiert von 2
- OLG München, 09.11.2022 – 32 Wx 443/22 Kost
- OLG Nürnberg, 02.05.2024 – 15 W 565/24
- LG Arnsberg, 20.12.2019 – 4 OH 18/19
- OLG Düsseldorf, 15.05.2023 – 3 Wx 61/23
- LG Deggendorf, 22.09.2022 – 21 OH 34/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
56 Entscheidungen zu § 48 GNotKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/48#abs-1 (1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle und dazugehörigem Wohnteil an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes, einschließlich des Grund und Bodens sowie der Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen oder den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen, höchstens 50 Prozent des Grundsteuerwerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn
§ 46 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/48#abs-2 (2) Ist der Grundsteuerwert noch nicht festgestellt, so beträgt der Wert nach Absatz 1 Satz 1 höchstens das Vierfache des zuletzt festgestellten Einheitswerts; § 266 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes gilt insoweit nicht. Die Bewertung nach dem Einheitswert ist nach der ersten Feststellung des Grundsteuerwerts zu berichtigen. Die Frist des § 20 Absatz 1 beginnt erst mit der Feststellung des Grundsteuerwerts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/48#abs-3 (3) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Grundsteuerbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Grundsteuerwerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der Grundsteuerbewertung geschätzte Wert maßgebend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/48#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung