Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG§ 21 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 21 LwVfG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 21 LwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 02.05.2002 – V ZB 36/01Zitiert von 8
- VG Schleswig, 10.01.2013 – 6 A 306/11Zitiert von 1
- BGH, 18.11.2003 – LwZB 1/03
- BGH, 29.11.2013 – BLw 4/12Landwirtschaftsverfahren: Formerfordernis bei Beschlüssen; richterliche Telefonkonferenz; Wegfall der Hofeigenschaft im Erbfall
- BGH, 23.02.2004 – BLw 25/03
- BGH, 24.04.2009 – BLw 25/08
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 25.01.2021 – 6 B 34/20Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 23.05.2019 – 4 LB 24/15Wasserverbandsbeitrag: Wirksamkeit einer Nachtragssatzung zur Behebung der Teilnichtigkeit einer Verbandssatzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Köln, 20.12.2011 – 23 WLw 12/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 LwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.