Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

LwVfG

§ 30

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/30#abs-1 (1) Die gerichtlichen Entscheidungen in der Hauptsache werden erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/30#abs-2 (2) Hat der Beschluß einen vollstreckbaren Inhalt, so kann das Gericht ihn gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklären, dem Schuldner auf Antrag auch nachlassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.

§ 29 § 31