Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG§ 30
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/30#abs-1 (1) Die gerichtlichen Entscheidungen in der Hauptsache werden erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/30#abs-2 (2) Hat der Beschluß einen vollstreckbaren Inhalt, so kann das Gericht ihn gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklären, dem Schuldner auf Antrag auch nachlassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 30 LwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.05.2023 – BLw 1/22Beschwerde gegen Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts in Niedersachen statthaft
- AG Tecklenburg, 18.02.2025 – 9 Lw 23/24
- AG Unna, 19.04.2017 – 19 Lw 90/15
- OLG Köln, 26.08.2014 – 23 U 1/13
- OLG Köln, 17.06.2013 – 23 U 12/09Zitiert von 2
- AG Waldbröl, 11.09.2012 – 20 Lw 1/12
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 21.12.2010 – 23 WLw 8/10
- OLG Naumburg, 28.04.2010 – 2 Ww 9/09
- OLG Hamm, 06.12.2005 – 10 W 21/05Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 LwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.