Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 56 Bodenordnungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2012 – 8 K 4/11Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 – 8 K 3/19
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2016 – 8 K 2/14Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2013 – OVG 70 A 1.11
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2010 – OVG 70 S 2.09Zitiert von 2
- BVerwG, 05.05.2015 – 9 C 12/14Bodenordnungsverfahren; Bestellung eines Vertreters für einen unbekannten Grundstückseigentümer (hier: in einer Erbengemeinschaft); erforderlicher Ermittlungsaufwand; Umfang der VertretungsmachtZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.06.2025 – 8 B 27.24Anwendung des Flurbereinigungsgesetzes auf Bodenordnungsverfahren; Zuständigkeit für die Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens; Rechtsposition eines Grundstückserwerbers; Form der Abfindung
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2024 – 8 K 3/24
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.05.2024 – 8 K 1/23Zitiert von 1
42 Entscheidungen zu § 56 LwAnpG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 LwAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/56#abs-1 (1) Kommt ein freiwilliger Landtausch nicht zustande, ist unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde, in dessen Bereich die Genossenschaft ihren Sitz hat, ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/56#abs-2 (2) Am Verfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet beteiligt.