Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 57 Ermittlung der Beteiligten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 05.05.2015 – 9 C 12/14Bodenordnungsverfahren; Bestellung eines Vertreters für einen unbekannten Grundstückseigentümer (hier: in einer Erbengemeinschaft); erforderlicher Ermittlungsaufwand; Umfang der VertretungsmachtZitiert von 24
- BGH, 12.01.2007 – V ZR 268/05Bodenordnungsverfahren: Keine Bindung der Zivilgerichte an die Begründung eines Einstellungsbescheids zum Nichtbestehen von selbständigem Gebäudeeigentum KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BVerwG, 08.05.2019 – 9 B 21/18
- BVerwG, 08.05.2019 – 9 B 20/18Anfechtung eines Flurbereinigungsbeschlusses; Einbeziehung bestimmter GrundstückeZitiert von 16
- BVerwG, 08.05.2019 – 9 B 22/18
- BVerwG, 04.07.2017 – 9 C 12/16Vergütung eines Vertreters im FlurbereinigungsverfahrenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 20.11.2020 – 7 C 11/19.FZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 – OVG 70 A 2.15
- BVerwG, 22.09.2016 – 4 C 2/16Zulässigkeit einer Windenergieanlage bei nur möglicher Störung einer WetterradaranlageZitiert von 26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 LwAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Flurneuordnungsbehörde hat die Beteiligten auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln.