Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz

LwAnpG

§ 57 Ermittlung der Beteiligten

Stand: 10.06.2019

Bund15 Entscheidungen

Die Flurneuordnungsbehörde hat die Beteiligten auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln.

§ 56 § 58