Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 54 Freiwilliger Landtausch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/54#abs-1 (1) Als Verfahren zur Regelung der neuen Eigentumsverhältnisse ist ein freiwilliger Landtausch anzustreben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/54#abs-2 (2) Die Eigentümer der Tauschgrundstücke (Tauschpartner) vereinbaren den freiwilligen Landtausch unter Berücksichtigung der Nutzungsart, Beschaffenheit, Güte und Lage der Flächen. Sie beantragen dessen Durchführung bei der Flurneuordnungsbehörde.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 54 LwAnpG →
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Nach Gewicht
- BGH, 14.12.2001 – V ZR 212/01Zitiert von 8
- OVG Sachsen, 20.11.2020 – 7 C 21/17.FZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2010 – OVG 70 S 2.09Zitiert von 2
- BVerwG, 29.12.2010 – 9 B 85/10Bodenordnungsverfahren; Bildung einzelbäuerlicher WirtschaftenZitiert von 6
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2024 – 8 K 3/24
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.05.2024 – 8 K 1/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 – 8 K 3/19
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2016 – 8 K 2/14Zitiert von 1
- VG Cottbus, 26.01.2015 – VG 6 L 293/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 LwAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.