Gesetze / Luftverkehrsteuergesetz
LuftVStG§ 7 Registrierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Luftverkehrsunternehmen, die Abflüge im Sinne des § 1 vornehmen wollen, haben sich spätestens drei Wochen vor Durchführung des ersten Abflugs von einem inländischen Startort schriftlich gemäß Absatz 2 Satz 1 bis 3 beim zuständigen Hauptzollamt registrieren zu lassen. Abweichend von Satz 1 hat das Luftverkehrsunternehmen dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie das Abflugdatum und den inländischen Startort, von dem der Abflug durchgeführt werden soll, zu übermitteln, wenn
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist der Antrag auf Registrierung gemäß Satz 1 binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt nachzuholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Antrag auf Registrierung sind von dem Luftverkehrsunternehmen anzugeben:
Dem Antrag sind beizufügen:
Luftverkehrsunternehmen, die keinen Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, haben dem Hauptzollamt im Antrag auf Registrierung zusätzlich einen nach § 8 zugelassenen Beauftragten zu benennen und für diesen entsprechende Unterlagen vorzulegen. Andere Luftverkehrsunternehmen können einen steuerlichen Beauftragten nach § 8 benennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Luftverkehrsunternehmen hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht (§ 14) erforderlich erscheinen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Luftverkehrsunternehmen hat dem Hauptzollamt Änderungen der in Absatz 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Hauptzollamt erteilt Luftverkehrsunternehmen einen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Registrierung.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2492)
BGBl. 2019 I S. 2492
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2436)
BGBl. 2012 I S. 2436
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