Gesetze / Luftverkehrsteuergesetz
LuftVStG§ 1 Steuergegenstand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/1#abs-1 (1) Der Luftverkehrsteuer unterliegt ein Rechtsvorgang, der zum Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durch ein Luftverkehrsunternehmen zu einem Zielort berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/1#abs-2 (2) Als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Zuweisung eines Sitzplatzes in einem Flugzeug oder Drehflügler an einen Fluggast, wenn kein anderer Rechtsvorgang im Sinne dieses Gesetzes vorausgegangen ist.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1 LuftVStG →
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Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 – 1 K 1075/11Zitiert von 3
- BVerfG, 05.11.2014 – 1 BvF 3/11Vereinbarkeit der Luftverkehrsteuergesetzes mit dem GrundgesetzZitiert von 76
- FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 – 1 K 1074/11Zitiert von 3
- BFH, 01.12.2015 – VII R 51/13(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 1.12.2015 VII R 55/13 - Luftverkehrsteuerbescheide unionsrechtskonform)Zitiert von 1
- FG Hessen, 03.06.2015 – 7 K 631/12Zitiert von 1
- BFH, 01.12.2015 – VII R 55/13Luftverkehrsteuerbescheide unionsrechtskonformZitiert von 2
Zuletzt entschieden
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