Gesetze / Luftverkehrsteuergesetz
LuftVStG§ 6 Steuer- und Haftungsschuldner
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 – 1 K 1074/11Zitiert von 3
- FG Hessen, 03.06.2015 – 7 K 631/12Zitiert von 1
- BFH, 01.12.2015 – VII R 55/13Luftverkehrsteuerbescheide unionsrechtskonformZitiert von 2
- FG Hessen, 27.10.2025 – 7 K 517/21
- BVerfG, 05.11.2014 – 1 BvF 3/11Vereinbarkeit der Luftverkehrsteuergesetzes mit dem GrundgesetzZitiert von 76
- OLG Stuttgart, 21.04.2023 – 5 U 348/21Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 – 1 K 1075/11Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 LuftVStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/6#abs-1 (1) Steuerschuldner ist das Luftverkehrsunternehmen, das den Abflug nach § 1 durchführt. Daneben ist der steuerliche Beauftragte (§ 8) Steuerschuldner. Das Luftverkehrsunternehmen und der steuerliche Beauftragte sind Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/6#abs-2 (2) Benennt ein Unternehmen, das keinen Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, keinen steuerlichen Beauftragten, so haften der Eigentümer und der Halter des Flugzeugs oder Drehflüglers für die Steuerschuld. Abweichend von § 219 der Abgabenordnung dürfen die Haftungsschuldner auch dann auf Zahlung in Anspruch genommen werden, wenn nicht zuvor in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners vollstreckt worden ist oder wenn nicht anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde.