Gesetze / Luftverkehrsteuergesetz
LuftVStG§ 7 Registrierung
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 4
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- FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 – 1 K 1074/11Zitiert von 3
- FG Hessen, 03.06.2015 – 7 K 631/12Zitiert von 1
- BFH, 01.12.2015 – VII R 55/13Luftverkehrsteuerbescheide unionsrechtskonformZitiert von 2
- BFH, 01.12.2015 – VII R 51/13(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 1.12.2015 VII R 55/13 - Luftverkehrsteuerbescheide unionsrechtskonform)Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/7#abs-1 (1) Luftverkehrsunternehmen, die Abflüge im Sinne des § 1 vornehmen wollen, haben sich spätestens drei Wochen vor Durchführung des ersten Abflugs von einem inländischen Startort schriftlich gemäß Absatz 2 Satz 1 bis 3 beim zuständigen Hauptzollamt registrieren zu lassen. Abweichend von Satz 1 hat das Luftverkehrsunternehmen dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie das Abflugdatum und den inländischen Startort, von dem der Abflug durchgeführt werden soll, zu übermitteln, wenn
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist der Antrag auf Registrierung gemäß Satz 1 binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt nachzuholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/7#abs-2 (2) Im Antrag auf Registrierung sind von dem Luftverkehrsunternehmen anzugeben:
Dem Antrag sind beizufügen:
Luftverkehrsunternehmen, die keinen Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, haben dem Hauptzollamt im Antrag auf Registrierung zusätzlich einen nach § 8 zugelassenen Beauftragten zu benennen und für diesen entsprechende Unterlagen vorzulegen. Andere Luftverkehrsunternehmen können einen steuerlichen Beauftragten nach § 8 benennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/7#abs-3 (3) Das Luftverkehrsunternehmen hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht (§ 14) erforderlich erscheinen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/7#abs-4 (4) Das Luftverkehrsunternehmen hat dem Hauptzollamt Änderungen der in Absatz 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/7#abs-5 (5) Das Hauptzollamt erteilt Luftverkehrsunternehmen einen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Registrierung.