Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 21i Erteilung einer Genehmigung
Stand: 22.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21i#abs-1 (1) Für die in § 21h Absatz 3 und 4 genannten geografischen Gebiete kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes über die dort festgelegten Regelungen hinaus in begründeten Fällen den Betrieb von unbemannten Fluggeräten zulassen, wenn
§ 20 Absatz 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21i#abs-2 (2) Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Unterlagen dem Antrag nach Absatz 1 beigefügt werden müssen. Sie kann insbesondere Folgendes verlangen:
sofern diese Unterlagen für die Prüfung des Antrags im Einzelfall jeweils erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21i#abs-3 (3) Schutzvorschriften insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieser Gesetze erlassen worden sind oder fortgelten, das Naturschutzrecht der Länder sowie die Pflicht zur ordnungsgemäßen Flugvorbereitung im Sinne des Anhangs SERA.2010 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 bleiben unberührt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 21i LuftVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Hannover, 26.02.2026 – 9 A 2958/24Zitiert von 1
- VG Hannover, 25.04.2024 – 9 B 982/24Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 13.05.2025 – 4 KN 41/22Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 27.02.2025 – 4 KN 65/20Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 21i geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1766)
BGBl. 2021 I S. 1766
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.