Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 21b Zuständige Behörden für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „speziell“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
Stand: 22.06.2021
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 13.05.2025 – 4 KN 41/22Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 27.02.2025 – 4 KN 65/20Zitiert von 5
- OLG Dresden, 20.04.2021 – 12 Wx 76/20Zitiert von 2
- VG Hannover, 26.02.2026 – 9 A 2958/24Zitiert von 1
- VG Hannover, 25.04.2024 – 9 B 982/24Zitiert von 4
- LG GieBen, 24.08.2022 – 5 Ks - 403 Js 24143/20
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2019 – OVG 6 N 62.18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21b LuftVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21b#abs-1 (1) Zuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten und für die Durchführung von Prüfungen und die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten in der Betriebskategorie „speziell“ nach Artikel 5 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist das Luftfahrt-Bundesamt, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt. § 21a Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die in § 21a Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen gelten für die Prüfung und die Ausstellung der in Artikel 5 Absatz 5 in Verbindung mit Anlage 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 genannten Bescheinigungen entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21b#abs-2 (2) Für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung in der Betriebskategorie „speziell“ nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 und Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig, es sei denn, es geht um die Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei juristischen Personen nach dem Sitz des Antragstellers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21b#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Aktualisierung der nach Absatz 2 Satz 1 erteilten Betriebsgenehmigung im Falle eines Betriebs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.