Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 21a Verfahren und zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
Stand: 26.07.2024
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 14.03.2018 – 9 C 1897/13.T
- OVG NRW, 22.01.1997 – 20 D 73/96.AKZitiert von 3
- VG Minden, 15.07.2015 – 11 K 2795/13Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 24.08.2023 – 12 K 678/23
- OVG Schleswig, 19.01.2017 – 1 LB 18/15Windkraftanlage: Versagung der luftrechtlichen Zustimmung wegen konkreter Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- BVerwG, 31.01.2019 – 4 B 31/18Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Verwirkung des KlagerechtsZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 26.02.2026 – 9 A 2958/24Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 27.02.2025 – 4 KN 65/20Zitiert von 5
- VG Hannover, 25.04.2024 – 9 B 982/24Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21a LuftVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21a#abs-1 (1) Zuständige Behörde in der Betriebskategorie „offen“ für die Durchführung von Prüfungen und die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist das Luftfahrt-Bundesamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21a#abs-2 (2) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Voraussetzungen und Verfahren nach Absatz 1 fest. Dabei stellt es insbesondere sicher, dass nur solche Personen zu einer Prüfung für den Erwerb der in Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 2 Buchstabe c in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 genannten Bescheinigung zugelassen werden, die der zuständigen Stelle vor der Prüfung ein gültiges Identitätsdokument und bei Minderjährigkeit zusätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Teilnahme an der Prüfung vorgelegt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21a#abs-3 (3) Für die Aufsicht über den Betrieb unbemannter Fluggeräte in der Betriebskategorie „offen“ nach Artikel 4 in Verbindung mit Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes zuständig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21a#abs-4 (4) Das Luftfahrt-Bundesamt kann folgende Verwaltungsakte vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen:
Fernpiloten haben das Recht auf Darlegung des eigenen Standpunktes und das Recht auf Entscheidung durch einen Amtsträger. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Fernpilot Rechte nach Satz 2 geltend macht oder wenn aus anderen Gründen Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Setzt das Luftfahrt-Bundesamt automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, so muss es Angaben des Fernpiloten berücksichtigen, die für den Einzelfall bedeutsam sind und im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.