Gesetze / Luftverkehrsgesetz

LuftVG

§ 26

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/26#abs-1 (1) Bestimmte Lufträume können vorübergehend oder dauernd für den Luftverkehr gesperrt werden (Luftsperrgebiete).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/26#abs-2 (2) In bestimmten Lufträumen kann der Durchflug von Luftfahrzeugen besonderen Beschränkungen unterworfen werden (Gebiete mit Flugbeschränkungen).

§ 25 § 26a