§ 26
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/26#abs-1 (1) Bestimmte Lufträume können vorübergehend oder dauernd für den Luftverkehr gesperrt werden (Luftsperrgebiete).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/26#abs-2 (2) In bestimmten Lufträumen kann der Durchflug von Luftfahrzeugen besonderen Beschränkungen unterworfen werden (Gebiete mit Flugbeschränkungen).
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 26 LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 17.10.2024 – 13 L 380/24
- VG Berlin, 27.06.2019 – 13 K 370.18
- VG Aachen, 24.07.2013 – 6 K 248/09Zitiert von 9
- OVG Niedersachsen, 14.02.2023 – 12 KS 133/21Zitiert von 5
- VG Berlin, 27.06.2019 – 13 K 343.18Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 – OVG 6 A 8.15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.02.2017 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I 298)
BGBl. 2017 I S. 298
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.