Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 17 Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.01.2023 – 7 CN 1/22Kein Flugverbot auf der Grundlage des BundesnaturschutzgesetzesZitiert von 9
- VG Berlin, 17.10.2024 – 13 L 380/24
- VG Berlin, 27.06.2019 – 13 K 370.18
- VG Berlin, 27.06.2019 – 13 K 343.18Zitiert von 1
- VG Hannover, 26.02.2026 – 9 A 2958/24Zitiert von 1
- VG Hannover, 25.04.2024 – 9 B 982/24Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 14.02.2023 – 12 KS 133/21Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 LuftVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/17#abs-1 (1) Zuständig für die Festlegung von Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschränkungen sowie für die Genehmigung von Abweichungen in Gebieten mit Flugbeschränkungen nach Anhang SERA.3145 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Es legt die Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen fest, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Sicherheit des Luftverkehrs, erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/17#abs-2 (2) Gebiete mit Flugbeschränkungen dürfen durchflogen werden, soweit die Beschränkungen dies zulassen oder das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung allgemein oder die zuständige Flugverkehrskontrollstelle im Einzelfall den Durchflug genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann insbesondere mit Auflagen verbunden werden.