§ 21a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Niedersachsen, 15.11.2022 – 7 LB 83/20
- VG Braunschweig, 29.12.2015 – 2 B 369/15
- OVG Niedersachsen, 14.06.2019 – 7 ME 12/19Zitiert von 2
- BVerfG, 02.12.1997 – 2 BvL 55/92Unzulässigkeit einer Richtervorlage (Verbot der Beförderung auf dem Luftweg von asylsuchenden nicht im Besitz eines Visums befindlichen Ausländern)Zitiert von 9
- BGH, 16.02.2016 – X ZR 5/15Luftbeförderungsvertrag: Inhaltskontrolle der Formularklausel über die Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung
- OLG Frankfurt am Main, 25.09.2018 – 16 U 209/17Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union haben, bedürfen einer Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Bundesrepublik Deutschland. § 2 Abs. 9 und § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.