§ 21a
Stand: 10.06.2019
Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union haben, bedürfen einer Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Bundesrepublik Deutschland. § 2 Abs. 9 und § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 21a LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 15.11.2022 – 7 LB 83/20
- VG Braunschweig, 29.12.2015 – 2 B 369/15
- OVG Niedersachsen, 14.06.2019 – 7 ME 12/19Zitiert von 2
- BVerfG, 02.12.1997 – 2 BvL 55/92Unzulässigkeit einer Richtervorlage (Verbot der Beförderung auf dem Luftweg von asylsuchenden nicht im Besitz eines Visums befindlichen Ausländern)Zitiert von 9
- BGH, 16.02.2016 – X ZR 5/15Luftbeförderungsvertrag: Inhaltskontrolle der Formularklausel über die Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung
- BVerwG, 23.11.1999 – 1 C 12.98Ausländerrecht: Rückbeförderungspflicht eines Luftfahrtunternehmens bei Zurückweisung von Asylsuchenden an der Grenze Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 25.09.2018 – 16 U 209/17Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21a LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.05.2012 Ausfertigung
§ 21a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I 1032)
BGBl. 2012 I S. 1032
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