Gesetze / Luftsicherheitsgebührenverordnung
LuftSiGebV§ 1 Gebühren
Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Änderungsverlauf
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 Abs. 181 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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02.04.2008 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2008 (BGBl. I 647)
BGBl. 2008 I S. 647
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.