Gesetze / Luftsicherheitsgebührenverordnung
LuftSiGebV§ 2 Pflichten der Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter
Stand: 24.02.2024
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Düsseldorf, 18.05.2017 – 6 K 6962/14Zitiert von 1
- VGH Hessen, 29.03.2017 – 9 A 1051/14.Z
- VG Münster, 04.11.2011 – 5 K 2220/07Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Falle von individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses sind Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter verpflichtet, der für den Vollzug des § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Anzahl der durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen. Die Einzelheiten werden von der nach § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde festgelegt und den Gebühren- und Auslagenschuldnern gemäß § 3 bekannt gegeben.