Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 647
BGBl. 2008 I S. 647 · 40.557 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen
Vom 2. April 2008
Auf Grund des § 17 Abs. 2 und 3 des Luftsicherheits-
gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), der zu-
letzt durch Artikel 337 Nr. 2 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos-
tengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verord-
net das Bundesministerium des Innern im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung, dem Bundesministerium der Finan-
zen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie:
Artikel 1
Luftsicherheits-Schulungsverordnung
(LuftSiSchulV)
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Flugplatzbetreiber und
Luftfahrtunternehmen, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1
Nr. 6, § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2
oder Abs. 4 des Luftsicherheitsgesetzes verpflichtet
sind, Personal zu schulen.
(2) Nicht nach dieser Verordnung zu schulen sind
Bedienstete oder Beliehene der Luftsicherheits- und
Luftfahrtbehörden sowie Vollzugsbeamte an den für
Flugplätze zuständigen Dienststellen von Bundespoli-
zei, Polizei und Zoll.
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Sicherheitspersonal: alle Personen, die Sicherungs-
maßnahmen nach § 8 oder § 9 des Luftsicherheits-
gesetzes wahrnehmen. Hierzu zählen nicht Luftsi-
cherheitskontrollkräfte, Ausbilder oder das Personal,
dessen Tätigkeit nicht durch die Ausführung oder
Überwachung von Sicherungsmaßnahmen geprägt
ist;
2. Luftsicherheitskontrollkräfte: alle Personen, die im
Rahmen der Sicherungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luft-
sicherheitsgesetzes die Überprüfung von Personal,
mitgeführten Gegenständen, Fahrzeugen, Waren,
Versorgungsgütern, Fracht oder Post durchführen;
3. Ausbilder: alle Personen, die Schulungsprogramme
für Sicherheitspersonal, Luftsicherheitskontrollkräfte
oder sonstiges Personal entwickeln oder durchfüh-
ren;
4. sonstiges Personal: diejenigen Personen, die ohne
Begleitung einer gemäß dieser Rechtsverordnung
geschulten Person Zutritt zu nicht allgemein zu-
gänglichen Bereichen eines Flugplatzes haben und
nicht Passagier, Sicherheitspersonal, Luftsicher-
heitskontrollkraft oder Ausbilder sind;
5. Unterrichtsstunden: Lerneinheiten mit einer Dauer
von 45 Minuten.
(4) Sicherheitspersonal der Flugplatzbetreiber und
der Luftfahrtunternehmen, das als Führungskraft für
die Umsetzung, Durchführung und Überwachung von
Luftsicherheitsmaßnahmen verantwortlich ist, kann
von der Schulungsverpflichtung freigestellt werden.
Voraussetzung ist, dass dieses Sicherheitspersonal
die Anforderungen gemäß Kapitel 12.2 Nr. 1 Buch-
stabe a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/
2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer
Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt
(ABl. EG Nr. L 355 S. 1) erfüllt. Die Freistellung bean-
tragt der Arbeitgeber bei der zuständigen Luftsicher-
heitsbehörde.
(5) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen
bleiben auch dann für die Umsetzung und Ausführung
der Schulungsmaßnahmen verantwortlich, wenn sie
Eigensicherungspflichten, einschließlich der Schulung,
durch andere im Auftrag vornehmen lassen.
§2
Ausbildungspersonal
(1) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen er-
füllen ihre Schulungsverpflichtung mit Hilfe von zuge-
lassenen Ausbildern. Zugelassene Ausbilder müssen
über die erforderliche Erfahrung und Befähigung gemäß
Kapitel 12.2 Nr. 1 Buchstabe a des Anhangs der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2320/2002 verfügen.
(2) Ausbilder erhalten auf Antrag des Flugplatzbe-
treibers oder des Luftfahrtunternehmens eine auf
längstens drei Jahre befristete Zulassung. Die Zulas-
sung erteilt die für den Antragsteller zuständige Luftsi-
cherheitsbehörde, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sind. Die Zulassung kann auf
einzelne Themengebiete der Ausbildung beschränkt
werden. Sie gilt auch im Zuständigkeitsbereich anderer
Luftsicherheitsbehörden. Die Zulassung nach Satz 1 ist
zu widerrufen, wenn schwerwiegende Mängel in der
Ausbildung festgestellt werden und nicht zu erwarten
ist, dass diese durch eine Fortbildungsunterweisung
nach Absatz 3 Satz 2 zu beheben sind.
(3) Zugelassene Ausbilder müssen ab ihrer Zulas-
sung jährlich eine mindestens vierstündige Fortbil-
dungsunterweisung zur Luftsicherheit und den neues-
ten sicherheitsbezogenen Entwicklungen besuchen.
Stellt die zuständige Luftsicherheitsbehörde bei ge-
schultem Personal Mängel in der Ausbildung fest, kann
sie die Fortbildungsunterweisung des Ausbilders um
bis zu zwölf Stunden verlängern. Die Fortbildungsunter-
weisung wird von Flugplatzbetreibern und Luftfahrtun-
ternehmen unter Mitwirkung der jeweiligen Führungs-
kräfte (§ 1 Abs. 4) durchgeführt; die zuständige Luft-
sicherheitsbehörde wird beteiligt. Jeder Ausbilder legt
einen Nachweis über die Fortbildungsunterweisung un-
verzüglich der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vor.
(4) Liegt der zuständigen Luftsicherheitsbehörde
nicht spätestens 13 Monate nach der Zulassung und
erneut nach spätestens 25 Monaten ein Nachweis über
die Fortbildungsunterweisung vor, soll sie die Zulas-
sung widerrufen. Wird nach Ablauf der Befristung der

Zulassung eine neue Zulassung nach Absatz 2 bean-
tragt, so darf diese nur erteilt werden, wenn eine Fort-
bildungsunterweisung nach Absatz 3 Satz 1 innerhalb
der letzten zwölf Monate nachgewiesen wird.
§3
Schulungen für Sicherheits-
personal und Luftsicherheitskontrollkräfte
(1) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen
schulen Sicherheitspersonal gemäß Kapitel 12.2 Nr. 2
des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002. Die
Schulung muss mindestens 34 Unterrichtsstunden um-
fassen.
(2) Auffrischungsschulungen für Sicherheitspersonal
führen Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen
spätestens nach jeweils fünf Jahren entsprechend Ka-
pitel 12.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/
2002 durch. Auffrischungsschulungen dauern mindes-
tens drei Stunden. Für Sicherheitspersonal, das inner-
halb von fünf Jahren seit der Schulung oder seit der
letzten Auffrischungsschulung keine Auffrischungs-
schulung erhalten hat, wird das erteilte Befähigungs-
zeugnis oder die erteilte Zulassung ungültig.
(3) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen
schulen Luftsicherheitskontrollkräfte über die Mindest-
inhalte gemäß Kapitel 12.2 Nr. 2 des Anhangs der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2320/2002 hinaus zusätzlich zu fol-
genden Themen:
1. Rechtsgrundlagen der Luftsicherheit,
2. Waffen- und Sprengstoffrecht,
3. Vertiefung von Kontrollabläufen,
4. Auswertung von Röntgenbildern und
5. Durchführung von Kontrollen einschließlich Abläufe
und Zuständigkeiten in einer Kontrollstelle, insbe-
sondere bei Feststellung von verbotenen Gegen-
ständen (theoretischer und praktischer Teil).
Die Schulung für Luftsicherheitskontrollkräfte für Per-
sonal- und Warenkontrollen muss mindestens 140 Un-
terrichtsstunden umfassen. Die Schulung für Luftsi-
cherheitskontrollkräfte, die nur eingesetzt werden, um
Personen und Fahrzeuge ohne Durchleuchtungsanla-
gen zu kontrollieren (Luftsicherheitskontrollkräfte für
Personalkontrollen) muss mindestens 80 Unterrichts-
stunden umfassen, wobei die Schulung der Auswer-
tung von Röntgenbildern entfallen kann. Die Schulung
für Luftsicherheitskontrollkräfte, die nur eingesetzt wer-
den, um Warenpakete, Fracht oder Post, auch mit
Durchleuchtungsanlagen, zu kontrollieren (Luftsicher-
heitskontrollkräfte für Frachtkontrollen), muss mindes-
tens 100 Unterrichtsstunden umfassen. Die Teilnahme
an der Schulung zur Luftsicherheitskontrollkraft setzt
die Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgeset-
zes und die körperliche Eignung für die Tätigkeit als
Luftsicherheitskontrollkraft voraus.
(4) Personal, das bereits Kenntnisse, die gemäß Ka-
pitel 12.2 Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG)
Nr. 2320/2002 erforderlich sind, auf Lehrgängen
1. der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO),
2. einer anderen zwischen- oder überstaatlichen Ein-
richtung oder
3. der International Air Transport Association (IATA),
die nicht länger als sechs Monate zurückliegen sollen,
erworben hat, oder Personal, das bereits vergleichbare
praktische Erfahrungen im Bereich des Luftverkehrs
und der Luftsicherheit besitzt, kann eine Kurzschulung
von mindestens acht Unterrichtsstunden erhalten. Die
Kurzschulung muss das Personal auf die vorgesehene
Tätigkeit vorbereiten. Über die Zulässigkeit der Kurz-
schulung und ihre geplanten Inhalte entscheidet die zu-
ständige Luftsicherheitsbehörde auf Antrag des Flug-
platzbetreibers oder des Luftfahrtunternehmens. Die
Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch Vorlage eines
beruflichen Lebenslaufs sowie entsprechender Urkun-
den nachzuweisen.
(5) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen bil-
den Luftsicherheitskontrollkräfte nach ihrer Schulung
kontinuierlich fort. Die Fortbildung orientiert sich an
den in Absatz 3 bezeichneten Themen und berücksich-
tigt örtliche sowie einsatzspezifische Verhältnisse.
Besondere Schwerpunkte liegen in der Vermittlung ak-
tueller Verfahrensweisen am Arbeitsplatz, im Auffinden
verbotener Gegenstände und im Kennenlernen neuer
Bedrohungen für die Sicherheit des Luftverkehrs. Die
Mindestdauer der Fortbildung beträgt für
1. Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Wa-
renkontrollen jährlich 36 Stunden, davon monatlich
eine Stunde Fortbildung in der Auswertung von
Röntgenbildern,
2. Luftsicherheitskontrollkräfte für Personalkontrollen
jährlich 16 Stunden und
3. Luftsicherheitskontrollkräfte für Frachtkontrollen
jährlich mindestens 28 Stunden, davon monatlich
eine Stunde Fortbildung in der Auswertung von
Röntgenbildern.
Über Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Fortbildung sind
zu jeder Luftsicherheitskontrollkraft Nachweise zu füh-
ren und auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheits-
behörde vorzulegen. Für Luftsicherheitskontrollkräfte,
die die Mindestdauer der vorgeschriebenen Fortbildung
innerhalb von zwei Jahren nicht erfüllen, wird das Be-
fähigungszeugnis ungültig.
§4
Zusatzschulungen für
Luftsicherheitskontrollkräfte
für Personal- und Warenkontrollen
(1) Personal, das bereits ein Befähigungszeugnis als
Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Waren-
kontrollen besitzt, kann für die Tätigkeit als Luftsicher-
heitskontrollkraft für Frachtkontrollen qualifiziert wer-
den, indem die Auswertung von Röntgenbildern im
Bereich von Fracht und Post geschult wird. Die Zusatz-
schulung muss mindestens 20 Unterrichtsstunden um-
fassen.
(2) Die in § 3 Abs. 5 Satz 4 vorgegebene Mindest-
dauer für Fortbildungen verlängert sich für den Erhalt
der zusätzlichen Qualifikation um jährlich vier Stunden
für Fortbildung zu besonderen Bedrohungen im Bereich
von Fracht und Post sowie um monatlich eine Stunde
Fortbildung in der Auswertung von Röntgenbildern im
Bereich von Fracht und Post. § 3 Abs. 5 Satz 5 gilt ent-
sprechend. Ist ein Befähigungszeugnis nicht mehr gül-
tig, so richtet sich die notwendige Fortbildung für den

Erhalt des verbleibenden Befähigungszeugnisses nach
§ 3 Abs. 5.
§5
Zusatzschulungen für
Luftsicherheitskontrollkräfte für Personalkontrollen
(1) Personal, das bereits ein Befähigungszeugnis als
Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen be-
sitzt, kann für die Tätigkeit als
1. Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Waren-
kontrollen qualifiziert werden, indem in mindestens
60 Unterrichtsstunden
a) die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf
den Einsatz von Röntgen- und Sprengstoffspür-
geräten,
b) die Durchführung von Kontrollen mitgeführter Ge-
genstände und
c) die Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter
Gegenstände geschult werden sowie
d) eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle
vorgenommen wird;
2. Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen qua-
lifiziert werden, indem in mindestens 20 Unterrichts-
stunden
a) die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf
den Einsatz von Röntgen- und Sprengstoffspür-
geräten,
b) die Durchführung von Fracht- und Postkontrollen
und
c) die Auswertung von Röntgenbildern im Bereich
von Fracht und Post geschult werden sowie
d) eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle
für Fracht und Post vorgenommen wird.
(2) Die in § 3 Abs. 5 Satz 4 vorgegebene Mindest-
dauer für Fortbildungen verlängert sich für den Erhalt
der zusätzlichen Qualifikation
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 um jährlich vier Stunden
für Fortbildung zu besonderen Bedrohungen im Be-
reich mitgeführter Gegenstände sowie um monatlich
eine Stunde und jährlich weitere vier Stunden Fort-
bildung in der Auswertung von Röntgenbildern mit-
geführter Gegenstände;
2. im Falle von Absatz 1 Nr. 2 um jährlich vier Stunden
für Fortbildung zu besonderen Bedrohungen im Be-
reich Fracht und Post sowie um monatlich eine
Stunde und jährlich weitere vier Stunden Fortbildung
in der Auswertung von Röntgenbildern im Bereich
von Fracht und Post.
§ 3 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein Befähi-
gungszeugnis nicht mehr gültig, richtet sich die not-
wendige Fortbildung für den Erhalt des verbleibenden
Befähigungszeugnisses nach § 3 Abs. 5.
§6
Zusatzschulungen für
Luftsicherheitskontrollkräfte für Frachtkontrollen
(1) Personal, das bereits ein Befähigungszeugnis als
Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen besitzt,
kann für die Tätigkeit als
1. Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Waren-
kontrollen qualifiziert werden, indem in mindestens
40 Unterrichtsstunden
a) die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf
Personen- und Kfz-Kontrollen sowie Plausibili-
tätsprüfungen,
b) die Durchführung von Personen- und Kfz-Kon-
trollen sowie Plausibilitätsprüfungen und
c) die Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter
Gegenstände geschult werden sowie
d) eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle
vorgenommen wird;
2. Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen
qualifiziert werden, indem in mindestens 32 Unter-
richtsstunden
a) die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf
Personen- und Kfz-Kontrollen sowie Plausibili-
tätsprüfungen und
b) die Durchführung von Personen- und Kfz-Kon-
trollen sowie Plausibilitätsprüfungen geschult
werden sowie
c) eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle
vorgenommen wird.
(2) Die in § 3 Abs. 5 Satz 4 vorgegebene Mindest-
dauer für Fortbildungen verlängert sich für den Erhalt
der zusätzlichen Qualifikation
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 um jährlich zwölf Stun-
den für Fortbildung zu Personal- und Warenkontrol-
len sowie um monatlich eine Stunde Fortbildung in
der Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter
Gegenstände;
2. im Falle von Absatz 1 Nr. 2 um jährlich acht Stunden
für Fortbildung zu Personen- und Kfz-Kontrollen
sowie Plausibilitätsprüfungen.
§ 3 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein Befähi-
gungszeugnis nicht mehr gültig, richtet sich die not-
wendige Fortbildung für den Erhalt des verbleibenden
Befähigungszeugnisses nach § 3 Abs. 5.
§7
Zusatzschulungen
für Luftsicherheitsassistenten
(1) Personal, das bereits erfolgreich für den Einsatz
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes ge-
prüft wurde (Luftsicherheitsassistenten), kann für die
Tätigkeit als
1. Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Waren-
kontrollen und als Luftsicherheitskontrollkraft für
Personalkontrollen qualifiziert werden, indem in min-
destens 16 Unterrichtsstunden
a) die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf
Personen- und Kfz-Kontrollen sowie Plausibili-
tätsprüfungen und
b) die Durchführung von Kfz-Kontrollen sowie Plau-
sibilitätsprüfungen geschult werden sowie
c) eine praktische Einweisung für Kfz-Kontrollen
und Plausibilitätsprüfungen vorgenommen wird;
2. Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen qua-
lifiziert werden, indem in mindestens 20 Unterrichts-

stunden die Auswertung von Röntgenbildern im Be-
reich von Fracht und Post geschult wird.
(2) Die Mindestdauer für Fortbildungen für Luftsi-
cherheitsassistenten, die das Bundesministerium des
Innern vorgibt, verlängert sich für den Erhalt der zusätz-
lichen Qualifikation
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 um jährlich vier Stunden
für Fortbildung zu Kfz-Kontrollen und Plausibilitäts-
prüfungen;
2. im Falle von Absatz 1 Nr. 2 um jährlich vier Stunden
für Fortbildung zu besonderen Bedrohungen im Be-
reich von Fracht und Post sowie um monatlich eine
Stunde Fortbildung in der Auswertung von Röntgen-
bildern im Bereich von Fracht und Post.
§ 3 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein Befähi-
gungszeugnis nicht mehr gültig, so richtet sich die not-
wendige Fortbildung für den Erhalt der Qualifikation als
Luftsicherheitsassistent nach den Vorgaben des Bun-
desministeriums des Innern. Entfällt die Qualifikation
als Luftsicherheitsassistent, so richtet sich die notwen-
dige Fortbildung für den Erhalt des Befähigungszeug-
nisses nach § 3 Abs. 5.
§8
Schulungen für sonstiges Personal
(1) Die Schulung des sonstigen Personals muss
mindestens drei Stunden für den theoretischen Teil um-
fassen. Die praktische Einweisung dauert mindestens
eine Stunde und erfolgt durch betriebs- oder stations-
leitendes Personal oder durch den Ausbilder an Ort und
Stelle. Schulung und Einweisung erfolgen gemäß Kapi-
tel 12.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/
2002 und müssen spätestens sechs Wochen nach Be-
ginn der Tätigkeit des sonstigen Personals abgeschlos-
sen sein. Die Schulung kann unterbleiben, sofern das
sonstige Personal eine gültige Schulungsbescheini-
gung nach § 20 Abs. 1 besitzt.
(2) Schulungen für sonstiges Personal, dem vom
Flugplatzbetreiber Ausweise für den Zutritt zu nicht all-
gemein zugänglichen Bereichen ohne Begleitung durch
eine berechtigte Person ausgestellt werden, erfolgen
durch den Flugplatzbetreiber, sofern sie nicht durch
ein Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Die
praktische Einweisung erfolgt durch den Arbeitgeber
oder Auftraggeber, für den oder in dessen Auftrag das
sonstige Personal tätig ist. Sofern sonstiges Personal
keine Ausweise für den Zutritt zu nicht allgemein zu-
gänglichen Bereichen ohne Begleitung durch eine be-
rechtigte Person von einem Flugplatzbetreiber erhält,
sind Luftfahrtunternehmen zur Schulung und Einwei-
sung ihres oder des in ihrem Auftrag tätigen sonstigen
Personals verpflichtet.
(3) Schulung und Einweisung müssen nach spätes-
tens fünf Jahren wiederholt werden.
§9
Lernerfolgskontrollen, Prüfungen
(1) Die Ausbilder führen im Rahmen der Schulung
des sonstigen Personals eine Lernerfolgskontrolle
durch, über die ein Nachweis zu führen ist.
(2) Die Ausbilder führen während oder nach der
Schulung des Sicherheitspersonals eine Lernerfolgs-
kontrolle durch, die insgesamt eine weitere Unterrichts-
stunde dauert. Die Lernerfolgskontrolle besteht aus ei-
nem aktiven Dialog mit den Schulungsteilnehmern so-
wie mündlichen Verständnisfragen.
(3) Luftsicherheitskontrollkräfte werden von der zu-
ständigen Luftsicherheitsbehörde oder einer von ihr be-
stimmten, geeigneten Stelle gemäß den §§ 10 bis 19
geprüft. Falls eine Person erneut als Luftsicherheits-
kontrollkraft beschäftigt wird, die die ausgeübte Tätig-
keit länger als sechs Monate unterbrochen hat oder de-
ren Prüfung bei Erstaufnahme der Tätigkeit länger als
sechs Monate zurückliegt, kann die zuständige Luft-
sicherheitsbehörde eine erneute Prüfung verlangen.
Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen zeigen
die erneute Beschäftigung einer solchen Person bei
der zuständigen Luftsicherheitsbehörde an.
(4) Inhalt und Umfang der Prüfung von Personal, das
bereits ein Befähigungszeugnis als Luftsicherheitskon-
trollkraft für Personal- und Warenkontrollen besitzt oder
Luftsicherheitsassistent ist und zusätzlich ein weiteres
Befähigungszeugnis anstrebt, werden auf die prakti-
schen Prüfungsteile für das angestrebte Befähigungs-
zeugnis beschränkt.
§ 10
Prüfungszweck
Die Prüfung von Luftsicherheitskontrollkräften dient
der Feststellung, ob der Prüfling das Ziel der Ausbil-
dung erreicht hat und in der Lage ist, selbstständig
und eigenverantwortlich folgende Kontrollen durchzu-
führen:
1. Personal- und Warenkontrollen gemäß § 8 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicher-
heitsgesetzes,
2. Personalkontrollen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
des Luftsicherheitsgesetzes oder
3. Frachtkontrollen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Luftsicherheitsgesetzes.
§ 11
Prüfungsausschuss
(1) Die Luftsicherheitsbehörde beruft einen Prü-
fungsausschuss und benennt seinen Vorsitzenden, der
einer Luftsicherheitsbehörde angehören muss. Dem
Prüfungsausschuss müssen mindestens zwei Prüfer
angehören. Der Prüfungsvorsitzende entscheidet im
Einzelfall auch, ob Beobachter zur Prüfung zugelassen
werden. Vertreter anderer Luftsicherheitsbehörden wer-
den auf deren Antrag als Beobachter zugelassen.
(2) Das Ausbildungsunternehmen ist auf Anforde-
rung der Luftsicherheitsbehörde verpflichtet, dem Prü-
fungsausschuss die für die Prüfung erforderlichen
Räume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen. Der Prüfungsausschuss kann sich
jederzeit vom ordnungsgemäßen Zustand dieser
Räume und Gegenstände überzeugen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 qualifiziert sein. Eine Zulas-
sung gemäß § 2 Abs. 2 ist entbehrlich. Ein Ausbilder
kann nicht an der Prüfung der von ihm ausgebildeten
Luftsicherheitskontrollkräfte mitwirken.

§ 12
Zulassungsvoraussetzungen, Fristen
(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus:
1. die Vorlage einer Bescheinigung über die Schulung
als Luftsicherheitskontrollkraft gemäß § 3 Abs. 3,
Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 1 und 2,
2. die Vorlage eines Nachweises über eine gleichwer-
tige Ausbildung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 oder
3. die Vorlage eines Nachweises, dass die zuständige
Luftsicherheitsbehörde gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 eine
erneute Prüfung verlangt hat.
Soll die Prüfung gemäß § 9 Abs. 4 auf den praktischen
Teil beschränkt werden, ist zusätzlich die Vorlage des
Befähigungszeugnisses erforderlich. Die Prüfung wird
für den Tätigkeitsbereich abgenommen, für den eine
Bescheinigung oder ein Nachweis nach Satz 1 vorge-
legt wurde.
(2) Anträge auf Zulassung zur Prüfung werden der
Luftsicherheitsbehörde oder der von ihr bestimmten
Stelle durch den Arbeitgeber spätestens mit Beginn
der jeweiligen Schulung vorgelegt. Der Arbeitgeber
übergibt der Luftsicherheitsbehörde spätestens sieben
Werktage vor dem Prüfungstermin eine namentliche
Aufstellung der Prüflinge.
§ 13
Inhalt und Umfang der Prüfung
von Luftsicherheitskontrollkräften
für Personal- und Warenkontrollen
(1) Die Prüfung umfasst einen theoretischen und
zwei praktische Teile. Die praktische Prüfung soll inner-
halb von zwei Wochen nach dem theoretischen Teil der
Prüfung beendet sein.
(2) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus
30 Fragen, die schriftlich zu beantworten sind. Die Fra-
gen werden aus dem nationalen Fragenkatalog ausge-
wählt, der der Luftsicherheitsbehörde und dem Prü-
fungsausschuss vorliegt. Der Prüfungsausschuss ist
nicht an den Wortlaut des Fragenkatalogs gebunden.
Bis zu zehn der 30 Fragen können auf ortsspezifische
Gegebenheiten ausgerichtet werden und müssen nicht
im Prüfungskatalog enthalten sein.
(3) Die theoretische Prüfung dauert 120 Minuten.
(4) Gesamtpunktzahl, Mindestpunktzahl, maximal
erreichbare Punktzahl je Frage und die Zeit, die zur Be-
antwortung der Fragen zur Verfügung steht, werden al-
len Prüflingen vor Beginn schriftlich bekannt gegeben.
(5) Ein praktischer Teil der Prüfung dauert 30 Minu-
ten. Er besteht aus der Auswertung von 30 Röntgenbil-
dern einschließlich Beschreibung der abgebildeten Ge-
genstände. Ein weiterer praktischer Teil der Prüfung
dauert bis zu 90 Minuten. Er besteht aus
1. der Prüfung von Kontrollabläufen in der Personen-
kontrolle einschließlich des Verhaltens im Umgang
mit zu kontrollierendem Personal und der Konflikt-
bewältigung anhand konkreter Situationen,
2. der Prüfung von Kontrollabläufen bei der Fahrzeug-
kontrolle und
3. der Prüfung von Kontrollabläufen in der Warenkon-
trolle.
Die Einzelheiten der praktischen Prüfungsteile werden
vom Prüfungsausschuss anhand der näheren Vorgaben
des Bundesministeriums des Innern und des Bundes-
ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
festgelegt.
§ 14
Inhalt und Umfang
der Prüfung von Luftsicherheits-
kontrollkräften für Personalkontrollen
(1) Die Prüfung umfasst einen theoretischen und ei-
nen praktischen Teil. Die praktische Prüfung soll inner-
halb von zwei Wochen nach dem theoretischen Teil der
Prüfung beendet sein.
(2) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus
18 Fragen, die schriftlich zu beantworten sind. Die Fra-
gen werden aus dem nationalen Fragenkatalog ausge-
wählt, der der Luftsicherheitsbehörde und dem Prü-
fungsausschuss vorliegt. Der Prüfungsausschuss ist
nicht an den Wortlaut des Fragenkatalogs gebunden.
Bis zu neun der 18 Fragen können auf ortsspezifische
Gegebenheiten ausgerichtet werden und müssen nicht
im Prüfungskatalog enthalten sein.
(3) Die theoretische Prüfung dauert 70 Minuten.
(4) Gesamtpunktzahl, Mindestpunktzahl, maximal
erreichbare Punktzahl je Frage und die Zeit, die zur Be-
antwortung der Fragen zur Verfügung steht, werden al-
len Prüflingen vor Beginn schriftlich bekannt gegeben.
(5) Der praktische Teil der Prüfung dauert bis zu
60 Minuten. Er besteht aus
1. der Prüfung von Kontrollabläufen in der Personen-
kontrolle, einschließlich des Verhaltens im Umgang
mit zu kontrollierendem Personal und der Konflikt-
bewältigung anhand konkreter Situationen, und
2. der Prüfung von Kontrollabläufen bei der Fahrzeug-
kontrolle.
Die Einzelheiten des praktischen Prüfungsteils werden
vom Prüfungsausschuss anhand der näheren Vorgaben
des Bundesministeriums des Innern und des Bundes-
ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
festgelegt.
§ 15
Inhalt und Umfang
der Prüfung von Luftsicherheits-
kontrollkräften für Frachtkontrollen
(1) Die Prüfung umfasst einen theoretischen und
zwei praktische Teile. Die praktische Prüfung soll inner-
halb von zwei Wochen nach dem theoretischen Teil der
Prüfung beendet sein.
(2) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus
25 Fragen, die schriftlich zu beantworten sind. Die Fra-
gen werden aus dem nationalen Fragenkatalog ausge-
wählt, der der Luftsicherheitsbehörde und dem Prü-
fungsausschuss vorliegt. Der Prüfungsausschuss ist
nicht an den Wortlaut des Fragenkatalogs gebunden.
Bis zu zehn der 25 Fragen können auf ortsspezifische
Gegebenheiten ausgerichtet werden und müssen nicht
im Prüfungskatalog enthalten sein.
(3) Die theoretische Prüfung dauert 100 Minuten.
(4) Gesamtpunktzahl, Mindestpunktzahl, maximal
erreichbare Punktzahl je Frage und die Zeit, die zur Be-

antwortung der Fragen zur Verfügung steht, werden al-
len Prüflingen vor Beginn schriftlich bekannt gegeben.
(5) Ein praktischer Teil der Prüfung dauert 30 Minu-
ten. Er besteht aus der Auswertung von 30 Röntgenbil-
dern, einschließlich Beschreibung der abgebildeten Ge-
genstände. Ein weiterer praktischer Teil der Prüfung
dauert bis zu 30 Minuten. Er besteht aus der Prüfung
von Kontrollabläufen in der Frachtkontrolle. Die Einzel-
heiten der praktischen Prüfungsteile werden vom Prü-
fungsausschuss anhand der näheren Vorgaben des
Bundesministeriums des Innern und des Bundesminis-
teriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festge-
legt.
§ 16
Zulassung zur praktischen Prüfung
Zur praktischen Prüfung wird nur zugelassen, wer die
theoretische Prüfung bestanden hat. Wer den ersten
Teil der praktischen Prüfung nicht bestanden hat, wird
zur weiteren praktischen Prüfung nicht zugelassen.
§ 17
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Alle Prüfungsteile müssen erfolgreich absolviert
werden.
(2) Der theoretische Prüfungsteil ist bestanden,
wenn mehr als 70 Prozent der zu erreichenden Punkt-
zahl erzielt werden.
(3) Die praktischen Prüfungsteile werden bestanden,
wenn
1. bei der Auswertung von Röntgenbildern kein verbo-
tener Gegenstand übersehen wird,
2. bei der Nachkontrolle von Personen oder Gepäck
kein verbotener Gegenstand übersehen wird,
3. bei der Auswertung von Röntgenbildern mindestens
60 Prozent aller abgebildeten Gegenstände richtig
beschrieben werden und
4. keine erheblichen Fehler im Kontrollablauf festge-
stellt werden.
(4) Bei der Leistungsbewertung sind die Mitglieder
des Prüfungsausschusses unabhängig; bei unter-
schiedlichen Auffassungen entscheidet der oder die
Vorsitzende.
§ 18
Täuschung, sonstige Verstöße
Hat ein Prüfling die ordnungsgemäße Durchführung
der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich ei-
nes Täuschungsversuches schuldig gemacht, kann der
Vorsitzende die gesamte Prüfung für nicht bestanden
erklären und den Prüfling bei schwerwiegenden Verstö-
ßen von einer Wiederholungsprüfung ausschließen.
Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluss
der gesamten Prüfung zulässig.
§ 19
Wiederholung der Prüfung
(1) Wird ein Prüfungsteil erstmalig nicht bestanden,
so kann dieser einmal innerhalb von sechs Monaten
ohne erneute Schulung wiederholt werden. Die Luftsi-
cherheitsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen
eine weitere Wiederholung der Prüfung ohne erneute
Schulung zulassen.
(2) Wurde nur der theoretische Prüfungsteil oder nur
der theoretische und ein praktischer Prüfungsteil be-
standen, erhält der Prüfling von der Luftsicherheitsbe-
hörde hierüber eine Bestätigung, die er bei der erneuten
Anmeldung zum praktischen Prüfungsteil vorzulegen
hat.
§ 20
Schulungsbescheinigungen,
Befähigungszeugnisse, Zulassungen
(1) Jede Person, die alle Elemente einer Schulung
besucht hat, erhält vom Ausbilder eine Schulungsbe-
scheinigung. Die Schulungsbescheinigung nach einer
Schulung für Sicherheitspersonal enthält eine Doku-
mentation der Lernerfolgskontrolle, die es der zuständi-
gen Luftsicherheitsbehörde ermöglicht, ein Befähi-
gungszeugnis oder eine Zulassung auszustellen.
(2) Auf Antrag des Arbeitgebers stellt die zuständige
Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage der vorgeleg-
ten Schulungsbescheinigung für Sicherheitspersonal
ein Befähigungszeugnis oder eine Zulassung aus, so-
fern die Schulung erfolgreich war. Für Luftsicherheits-
kontrollkräfte stellt die zuständige Luftsicherheits-
behörde ein Befähigungszeugnis nach bestandener
Prüfung aus. Das Befähigungszeugnis und die Zulas-
sung gelten auch im Zuständigkeitsbereich anderer
Luftsicherheitsbehörden. Die zuständige Luftsicher-
heitsbehörde kann ein Befähigungszeugnis oder eine
Zulassung aufheben und ein Befähigungszeugnis ein-
ziehen, wenn schwerwiegende Zweifel an der Befähi-
gung entstehen.
(3) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen
dürfen als Sicherheitspersonal und Luftsicherheitskon-
trollkräfte nur Personen einsetzen, die ein Befähigungs-
zeugnis oder eine Zulassung für die von ihnen wahrge-
nommene Tätigkeit besitzen. Verlangt die zuständige
Luftsicherheitsbehörde gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 eine
erneute Prüfung, so wird das Befähigungszeugnis un-
gültig.
(4) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann bei
Personalengpässen, die unvorhersehbar sind und nicht
anders abgewendet werden können, den Einsatz von
Luftsicherheitsassistenten als Luftsicherheitskontroll-
kräfte für Personal- und Warenkontrollen an bis zu sie-
ben Tagen pro Kalenderjahr bei einem Flugplatzbetrei-
ber oder Luftfahrtunternehmen zulassen.
§ 21
Musterlehrpläne und Formulare
Das Bundesministerium des Innern erstellt im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung Musterlehrpläne für die Ausbil-
dungen nach § 3 Abs. 3 und § 8 sowie Formulare für
die Ausbilderzulassung nach § 2 Abs. 2, die Bestäti-
gung der bestandenen Theorieprüfung nach § 19
Abs. 2, die Schulungsbescheinigung nach § 20 Abs. 1
und die Ausstellung von Befähigungszeugnissen nach
§ 20 Abs. 2. Diese Formulare sind zu verwenden.

§ 22
Übergangsvorschriften
(1) Auf Antrag des Arbeitgebers kann eine erstmalige
Schulung entfallen, wenn der Antragsteller der zustän-
digen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Jahres
nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachweist, dass
gleichwertige Ausbildungen absolviert wurden. Die
Luftsicherheitsbehörde stellt für gleichwertig ausgebil-
detes Sicherheitspersonal die Befähigungszeugnisse
oder Zulassungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 aus. Die
Auffrischungsschulung gemäß § 3 Abs. 2 muss in die-
sem Fall fünf Jahre nach der ursprünglichen Schulung
erfolgen. Die Wiederholung von Schulung und Einwei-
sung nach § 8 Abs. 3 muss fünf Jahre nach der ur-
sprünglichen Schulung erfolgen.
(2) Auf Antrag des Arbeitgebers kann eine Prüfung
von Luftsicherheitskontrollkräften entfallen, wenn der
Antragsteller der zuständigen Luftsicherheitsbehörde
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verord-
nung nachweist, dass
1. eine gleichwertige Prüfung bestanden wurde,
2. nach der letzten bestandenen Prüfung die Tätigkeit
als Luftsicherheitskontrollkraft oder als Luftsicher-
heitsassistent nie länger als sechs Monate unterbro-
chen war und
3. eine Fortbildung erfolgte, die den Vorgaben des § 3
Abs. 5 entspricht, wobei die Hälfte der in § 3 Abs. 5
Satz 4 vorgesehenen Stundenzahl ausreichend ist.
Die Luftsicherheitsbehörde stellt das erforderliche Be-
fähigungszeugnis aus.
(3) Ausbilder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung bereits seit mindestens drei Jahren
ununterbrochen im Bereich der Luftsicherheit ausbil-
den, erhalten auf ihren Antrag von der für die erfolgte
Ausbildung zuständigen Luftsicherheitsbehörde eine
auf längstens drei Jahre befristete Zulassung, auch
wenn sie die Voraussetzungen gemäß Kapitel 12.2
Nr. 1 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EG)
Nr. 2320/2002 noch nicht erfüllen. Die Zulassung wird
auf die bisher behandelten Themengebiete der Ausbil-
dung beschränkt. § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.
Artikel 2
Änderung der
Luftsicherheitsgebührenverordnung
Die Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 23. Mai
2007 (BGBl. I S. 944) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „1 und 4“ durch die
Angabe „1 und 4 bis 9“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „6 und 9“ durch die
Angabe „11 und 14“ ersetzt.
c) In Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 5“ durch
die Angabe „Nummer 10“ ersetzt.
d) In Nummer 5 wird die Angabe „7 und 8“ durch die
Angabe „12 und 13“ ersetzt.
2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
„§ 4
Prüfungsgebühren
Für Amtshandlungen nach den Nummern 5 und 6
des Gebührenverzeichnisses sind die Gebühren
spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstel-
lung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten.“
3. Die bisherigen §§ 4 bis 7 werden die §§ 5 bis 8.
4. In dem neuen § 7 wird die Angabe „7 und 8“ durch
die Angabe „12 und 13“ ersetzt.
5. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern ein-
gefügt:
„5 Abnahme der Prüfung von Luft-
sicherheitskontrollkräften nach
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG
5.1.1 je Luftsicherheitskontrollkraft für 300 €
Personal- und Warenkontrollen
5.1.2 je Luftsicherheitskontrollkraft für 250 €
Personal- und Warenkontrollen
bei Wiederholung mindestens
eines praktischen Teiles der
Prüfung oder Ablegung nur des
praktischen Teiles der Prüfung
5.2.1 je Luftsicherheitskontrollkraft für 200 €
Frachtkontrollen
5.2.2 je Luftsicherheitskontrollkraft für 150 €
Frachtkontrollen bei Wiederho-
lung mindestens eines prakti-
schen Teiles der Prüfung oder
Ablegung nur des praktischen
Teiles der Prüfung
5.3.1 je Luftsicherheitskontrollkraft für 250 €
Personalkontrollen
5.3.2 je Luftsicherheitskontrollkraft für 200 €
Personalkontrollen bei Wieder-
holung des praktischen Teiles
der Prüfung oder Ablegung nur
des praktischen Teiles der Prü-
fung
6 Abnahme der Prüfung von Luft-
sicherheitsassistenten nach § 5
Abs. 5 LuftSiG
6.1 je Person 250 €
6.2 je Person bei Wiederholung 200 €
mindestens eines praktischen
Teiles der Prüfung
7 Befreiung oder Reduzierung von 50 bis
Schulungsverpflichtungen (§ 1 200 €
Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV)
je Person
7.1 Ablehnung der Befreiung oder 50 €
Reduzierung von Schulungs-
verpflichtungen (§ 1 Abs. 4, § 3
Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person

8 Ausstellung von Befähigungs-
zeugnissen oder Zulassungen
für Sicherheitspersonal (§ 20
Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1
Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis
8.1 Ablehnung der Ausstellung von
Befähigungszeugnissen oder
Zulassungen für Sicherheitsper-
sonal (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 22
Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV)
9 Ausstellung von Befähigungs-
zeugnissen für Luftsicherheits-
kontrollkräfte ohne Abnahme
einer Prüfung (§ 22 Abs. 2
Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis
9.1 Ablehnung der Ausstellung von
Befähigungszeugnissen für
Luftsicherheitskontrollkräfte oh-
ne Abnahme einer Prüfung (§ 22
Abs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV)
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die
Nummern 10 bis 15.
20 bis Artikel 3
40 €
Änderung
der Luftsicherheits-
Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
20 € § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeits-
überprüfungsverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I
S. 947) wird wie folgt geändert:
1. Die Wörter „Personal- und Warenkontrollen“ werden
20 bis durch die Wörter „Personal- und Warenkontrollen
40 € oder Frachtkontrollen“ ersetzt.
2. Die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ wird durch die
Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt.
20 €“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2.
April 2008
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 647. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 579bd4fd845e39cf….