Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 16/11608 · S. 19
Zu Artikel 7
Zu Artikel 7 Zu Nummer 1 Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen. Sie sind bedingt durch die Anpassung des nationalen Rechts an die Begrifflichkeiten der SES-Verordnungen. Dort wird nicht der Begriff „Flugsicherungsunternehmen“, sondern „Flugsi- cherungsorganisation“ verwendet. Zu Nummer 2 Die Änderung ist redaktioneller Art. Künftig wird die in § 15 Absatz 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes geregelte Auf- gabe ausschließlich von der nach § 31b Absatz 1 LuftVG be- auftragten Flugsicherungsorganisation wahrgenommen wer- den.
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Herkunft
BT-Drs. 16/11608, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 82.755–83.296 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 7cbc26018f2cf4ad….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP