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Artikel 7 · BT-Drs. 16/11608 · S. 19

Zu Artikel 7

Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen. Sie sind
bedingt durch die Anpassung des nationalen Rechts an die
Begrifflichkeiten der SES-Verordnungen. Dort wird nicht
der Begriff „Flugsicherungsunternehmen“, sondern „Flugsi-
cherungsorganisation“ verwendet.
Zu Nummer 2
Die Änderung ist redaktioneller Art. Künftig wird die in § 15
Absatz 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes geregelte Auf-
gabe ausschließlich von der nach § 31b Absatz 1 LuftVG be-
auftragten Flugsicherungsorganisation wahrgenommen wer-
den.

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Herkunft

BT-Drs. 16/11608, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 82.755–83.296 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 7cbc26018f2cf4ad….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP