Gesetze / Luftverkehrsschlichtungsverordnung

LuftSchlichtV

§ 1 Anerkennung

Stand: 12.12.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSchlichtV/1#abs-1 (1) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstellen nach § 57 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt werden, wenn die Schlichtungsstellen, die Durchführung der Schlichtungsverfahren und die Regelung der Entgelte folgenden Anforderungen entsprechen:

1.
den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,
2.
den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,
3.
den §§ 1 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und
4.
denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSchlichtV/1#abs-2 (2) Jede Änderung der Verfahrensordnung und der Regelung der Entgelte hat die Schlichtungsstelle dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen.

§ 2