Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 21 Flugmedizinische Tauglichkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren übermitteln den medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes gemäß Anhang IV MED.A.025 Buchstabe b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einen personenbezogenen Bericht in elektronischer Form auf der Grundlage von § 65b Absatz 6 des Luftverkehrsgesetzes. Der Bericht muss den Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und die Anschrift des Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis, die Ergebnisse der Tauglichkeitsuntersuchung, die medizinischen Befunde zur Beurteilung der Tauglichkeit und die Gesamtbeurteilung sowie im Fall der Tauglichkeit die Referenznummer des Tauglichkeitszeugnisses enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Fall der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses übermitteln die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes eine Kopie dieses Zeugnisses an die für die Zentrale Luftfahrerdatei nach § 65 des Luftverkehrsgesetzes zuständige Stelle des Luftfahrt-Bundesamtes und an die für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständige Stelle. Ist der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis untauglich oder liegt ein Fall der Verweisung nach Anhang IV MED.A.050 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Konsultation nach Anhang IV MED.B.001 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Zweitüberprüfung nach Anhang VI ARA.MED.325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vor, so unterrichten die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes die für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständige Stelle hierüber.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren Hilfspersonal müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein und ihre Tätigkeit räumlich, organisatorisch und personell getrennt von anderen Aufgabenbereichen des Luftfahrt-Bundesamtes ausüben. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher, dass die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren Hilfspersonal über die ihnen obliegende Verschwiegenheitspflicht aufgeklärt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis können gemäß Anhang VI ARA.MED.325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 eine Zweitüberprüfung ihrer Tauglichkeit durch die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes beantragen. Vor einer Entscheidung über die flugmedizinische Tauglichkeit ist der fliegerärztliche Ausschuss nach Maßgabe von § 34 Absatz 4 anzuhören. Das Luftfahrt-Bundesamt legt das Verfahren nach Anhang VI ARA.MED 325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf der Grundlage von § 6 Nummer 2 fest und veröffentlicht es zusätzlich auf seiner Internetseite.
Änderungsverlauf
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09.03.2021 Ausfertigung
§ 21 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 338 972)
BGBl. 2021 I S. 338
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28.06.2016 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I 1548)
BGBl. 2016 I S. 1548
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 21 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
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