Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 21a Medizinische Sachverständige des Luftfahrt-Bundesamtes
Stand: 19.03.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/21a#abs-1 (1) Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren medizinisches und nichtmedizinisches Hilfspersonal müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie müssen ihre Tätigkeit räumlich getrennt von Bereichen ausüben, in denen die anderen Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes wahrgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/21a#abs-2 (2) Das Luftfahrt-Bundesamt ist verpflichtet, durch angemessene Maßnahmen und festgelegte Verfahren zu verhindern, dass andere Personen als die medizinischen Sachverständigen und deren medizinisches und nichtmedizinisches Hilfspersonal auf Informationen zur flugmedizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis zugreifen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/21a#abs-3 (3) Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren medizinisches und nichtmedizinisches Hilfspersonal unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht gemäß Anhang MED.A.015 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher, dass die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren medizinisches und nichtmedizinisches Hilfspersonal über die ihnen obliegende Verschwiegenheitspflicht aufgeklärt werden.
Änderungsverlauf
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09.03.2021 Ausfertigung
§ 21a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 338 972)
BGBl. 2021 I S. 338
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