Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/108?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät in den Klassen 1 bis 5 wie folgt erteilt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/108?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gültige Erlaubnisse von Prüfern für Luftfahrtgerät der bisherigen Klasse 2 für Luftschiffe werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Klasse 1 umgeschrieben. Gültige Erlaubnisse von Prüfern für Luftfahrtgerät der Klassen 1 und 2 für Flugzeuge und Drehflügler werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal umgeschrieben. Mustereintragungen für nationale Muster von Flugzeugen und Drehflüglern erfolgen in einer Ergänzung zum Berechtigungsumfang als nationaler Anhang gemäß § 111a Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/108?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Erlaubnis wird erteilt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/108?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/108?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Erlaubnis der Klassen 1, 3 und 4 fest und veröffentlicht diese in den Nachrichten für Luftfahrer. Die Form der Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 133 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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09.03.2021 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 338 972)
BGBl. 2021 I S. 338
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12.12.2016 Ausfertigung
§ 108 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I 2864)
BGBl. 2016 I S. 2864
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15.02.2013 Ausfertigung
§ 108 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 293)
BGBl. 2013 I S. 293
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13.06.2007 Ausfertigung
§ 108 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2007 (BGBl. I 1048, 2203)
BGBl. 2007 I S. 1048
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 108 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
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03.08.1998 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. August 1998 (BGBl. I 2010)
BGBl. 1998 I S. 2010
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.