Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 2010

BGBl. 1998 I S. 2010 · 38.952 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1998, Seite 2010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2010
                                            Verordnung
                              zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften
         über die Entwicklung, Zulassung, Herstellung und Instandhaltung von Luftfahrtgerät
                                                   Vom 3. August 1998

  Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 5 des
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), der zuletzt
gemäß Artikel 45 der Verordnung vom 21. September
1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbin-
dung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem
Organisationserlaß vom 17. Dezember 1997 (BGBl.
1998 I S. 68) verordnet das Bundesministerium für
Verkehr im Benehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft:

                         Artikel 1

  Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

  Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBl. I
S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 29. Juli 1998 (BGBl. I S. 1989), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die §§ 1 bis 5 werden wie folgt gefaßt:

                             „§ 1

       Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung

      (1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedür-
   fen, sind:
    1. Flugzeuge,
    2. Drehflügler,

    3. Motorsegler,
    4. Segelflugzeuge,
    5. Luftschiffe,
    6. bemannte Ballone,

    7. Luftsportgeräte    einschließlich     Rettungs-   und
       Schleppgeräte,

    8. Flugmodelle mit mehr als 20 kg Höchstgewicht,
    9. Flugmotoren,
   10. Propeller,

   11. sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüstungs-

       oder Zubehörteil eines Luftfahrzeugs den vom

       Bundesministerium für Verkehr in der jeweils
       jüngsten im Bundesanzeiger bekanntgemachten
       Fassung der deutschen Übersetzung der Be-
       stimmungen der Joint Aviation Authorities über
       technische Beschreibungen und Festlegungen
       der Luftfahrzeugausrüstung (JAR-TSO deutsch)
       (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998) oder beson-
       deren Anforderungen nach den Bau- oder
       Betriebsvorschriften für Luftfahrzeuge unter-
       liegt.
     (2) In die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts
   nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann die Musterzulassung

eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 einbe-
zogen werden; diese gilt dann nur für die Verwendung
des Geräts in den Luftfahrtgeräten, in deren Muster-
zulassung sie einbezogen war.
   (3) Ein Luftfahrtgerät, dessen Nachbau nicht vorge-
sehen ist, wird als Einzelstück zugelassen. Einzel-
stücke sind von der Musterzulassung befreit. Satz 1
und 2 gelten sinngemäß für die Änderung von einzel-
nen Stücken eines zugelassenen Musters oder für die
Änderungen von Einzelstücken.

                          §2

                  Zuständige Stellen

  Die Musterzulassung wird für Luftfahrtgerät nach § 1
Abs. 1 Nr. 7 von dem Beauftragten nach § 31c des
Luftverkehrsgesetzes, im übrigen vom Luftfahrt-Bun-
desamt erteilt.

                          §3

             Zulassungsvoraussetzungen
  (1) Der Antrag auf Musterzulassung von Luftfahrt-

gerät nach § 1 Abs. 1 muß enthalten

1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers
   und, falls der Hersteller ein anderer ist, auch dessen
   Namen, Wohnsitz oder Sitz,
2. eine Übersichtszeichnung und die grundsätzlichen
   Gestaltungsmerkmale, einschließlich der vorge-
   schlagenen Betriebseigenschaften und Betriebs-
   grenzen.
Antragsberechtigter bei Luftsportgeräten ist ein Her-
stellungsbetrieb für Luftsportgerät.
  (2) Für das Muster sind die Nachweise zu erbringen,
daß

1. die Anforderungen der Verkehrssicherheit (Luft-
   tüchtigkeit) nach der Verordnung zur Prüfung von
   Luftfahrtgerät erfüllt sind,
2. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so
   gestaltet ist, daß die durch seinen Betrieb entste-
   henden Lärm- und die Abgasemissionen das nach

   dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare

   Maß nicht übersteigen.

  (3) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die dem Absatz 2
Nr. 2 entsprechenden Lärm- und Abgasemissions-
grenzwerte nach Anhörung der Luftfahrtindustrie in
den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.

                          §4

     Musterzulassung, Rücknahme und Widerruf
  (1) Das Muster eines Luftfahrtgeräts
a) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 wird durch Erteilung
   des Musterzulassungsscheines zugelassen; hierbei
BGBl. 1998, Seite 2011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2011
      werden das zugehörige Gerätekennblatt und die
      Betriebsgrenzen festgelegt;
   b) nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 wird durch Erteilung einer
      Berechtigung nach den Bestimmungen der JAR-
      TSO deutsch zugelassen.
      (2) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die Musterzulas-
   sung in den Nachrichten für Luftfahrer, der Beauftragte
   nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in seiner jewei-
   ligen Informationsschrift bekannt.
      (3) Die Musterzulassung kann mit Auflagen verbun-
   den, beschränkt und befristet werden. Sie ist ganz oder
   teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für
   ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder wenn
   festgestellte Mängel des Musters, welche die Lufttüch-
   tigkeit einschränken, sich nicht durch die nach der Ver-

   ordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vorgeschriebe-
   nen Maßnahmen beheben lassen. Der Musterzulas-
   sungsschein ist einzuziehen.

                             §5
               Änderung der Musterzulassung

      Wird ein zugelassenes Muster geändert und ist für
   die Änderung der Nachweis der Lufttüchtigkeit nach
   der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
   erbracht, ändert die zuständige Stelle die Musterzulas-
   sung oder erteilt eine andere Musterzulassung. Die

   Änderung des zugelassenen Musters, die nicht vom
   Inhaber der Musterzulassung entwickelt wurde, wird
   durch Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung
   zugelassen. Die Vorschriften der §§ 3 bis 4 sind ent-
   sprechend anzuwenden.“

2. In § 6 Abs. 1 Nr. 9 werden die Wörter „Prüfordnung für“
   durch die Wörter „Verordnung zur Prüfung von“ er-
   setzt.

3. In § 8 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Prüfordnung für“
   durch die Wörter „Verordnung zur Prüfung von“ ersetzt
   und der Klammerzusatz „(Prüfschein)“ gestrichen.

4. In § 10 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2“
   durch die Angabe „§ 3 Abs. 3“ ersetzt.

                         Artikel 2
                     Verordnung
            zur Prüfung von Luftfahrtgerät
                     (LuftGerPV)

                    Erster Abschnitt

               Allgemeine Vorschriften

                            §1
                  Anwendungsbereich

  (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das

Verfahren der Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine Luft-

tüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und

Instandhaltung.

  (2) Die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird erbracht:
1. im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts in
   einer Muster- oder Einzelstückprüfung;

2. im Rahmen der Herstellung des Luftfahrtgeräts in einer
   Stückprüfung oder in Prüfungen in einem Qualitäts-
   management-System;
3. im Rahmen der Instandhaltung des Luftfahrtgeräts in
   Instandhaltungsprüfungen oder Nachprüfungen.
  (3) Die Prüfung der Ausrüstungs- und Zubehörteile eines
Luftfahrzeugs kann mit der Prüfung des Luftfahrzeugs ver-
bunden werden.
  (4) Die Prüfung von Bauteilen, die im Rahmen einer
Musterprüfung von Luftfahrtgerät bestimmte für das
Muster geltende Bauvorschriften erfüllen müssen, kann in
gesonderten, hierfür genehmigten Entwicklungsbetrieben
erfolgen. Die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Musters
bleibt hiervon unberührt.

                            §2

                   Zuständige Stellen
  (1) Für die Prüfung der Lufttüchtigkeit ist für Luftfahrt-
gerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (Luftsportgerät) der Beauftragte nach § 31c des
Luftverkehrsgesetzes, im übrigen das Luftfahrt-Bundes-
amt zuständig.

  (2) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können zur
Durchführung
1. der Musterprüfung

   Entwicklungsbetriebe nach den Bestimmungen des § 9;

2. der Stückprüfung und der Prüfungen in einem Qua-
   litätsmanagement-System
   Herstellungsbetriebe nach den Bestimmungen der
   §§ 9 und 10 Abs. 3,
3. der Instandhaltungsprüfungen oder der Nachprüfungen

   Instandhaltungsbetriebe nach § 13, luftfahrttechnische
   Betriebe nach § 18 oder Herstellungsbetriebe nach
   § 19
genehmigen. Der genehmigte Betrieb hat die ihm mit der
Genehmigung übertragenen Prüfaufgaben dem geneh-
migten Umfang und Verfahren entsprechend durchzu-
führen.
                            §3

                   Einzelstückprüfung
  (1) Der Nachweis der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrt-
geräts nach § 1 Abs. 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung wird in einer Einzelstückprüfung erbracht, deren Art
und Umfang von der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle
festgelegt wird. Das gleiche gilt für Änderungen, die sich
auf seine Lufttüchtigkeit auswirken. Die zuständige Stelle
kann Dritte mit der Überwachung der Prüfung beauftragen.
   (2) Wird die Lufttüchtigkeit nach Absatz 1 nicht nach den
Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, sondern nach beson-
deren, von der zuständigen Stelle anerkannten Lufttüch-
tigkeitsforderungen nachgewiesen, die ein gleiches Maß
an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Bauvorschriften für
Luftfahrtgerät, wird die Verkehrszulassung in der Katego-

rie „Sonderklasse“ erteilt. Werden weitere Erleichterungen

gewährt und ist ein sicherer Betrieb des Luftfahrtgeräts

gewährleistet, wird die Verkehrszulassung in der Katego-

rie „Beschränkte Sonderklasse“ erteilt.
  (3) Der Absatz 2 gilt nicht für Luftsportgerät. Die Ver-
kehrszulassung von Einzelstücken von Luftsportgerät
wird in der Kategorie „Luftsportgerät“ erteilt.
BGBl. 1998, Seite 2012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2012
                           §4
                 Anerkennung der
            Musterprüfung anderer Stellen

   (1) Ist das Muster eines Luftfahrtgeräts bereits nach

ausländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Lufttüch-
tigkeitsvorschriften der Bundeswehr geprüft worden, die
ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die
Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, wird eine vereinfachte
Musterprüfung durchgeführt. In der vereinfachten Muster-
prüfung ist festzustellen, ob die für die Erteilung der
Musterzulassung benötigten Unterlagen sowie die für die
Instandhaltung und den Betrieb erforderlichen Betriebs-
anweisungen ordnungsgemäß sind. Die nach § 2 Abs. 1
zuständige Stelle kann weitere, zur Feststellung der Luft-
tüchtigkeit erforderliche Nachweise verlangen, insbeson-
dere den Nachweis, daß das Muster nicht Merkmale oder
Eigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb beein-
trächtigen.

  (2) Einer vereinfachten Musterprüfung bedarf es nicht,
wenn die Musterprüfung von einer zuständigen Behörde
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
schaften oder von einer von ihr dafür zugelassenen Prüf-
stelle vorgenommen wurde, wenn ihre Ergebnisse der für
die Musterzulassung zuständigen deutschen Stelle zur
Verfügung stehen oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt
werden und wenn ihre Ergebnisse dem deutschen
Schutz- und Sicherheitsniveau gleichwertig sind. Solches
Luftfahrtgerät wird ohne weitere Prüfung musterzuge-
lassen.
  (3) Die Bestimmungen internationaler Abkommen über
die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bleiben
unberührt.
  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für bereits
im Ausland geprüfte und zugelassene Änderungen des
Musters.
                           §5

                  Anerkennung der
        Herstellungsnachweise anderer Stellen
  (1) Ist Luftfahrtgerät, dessen Muster nach der Luftver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist, nach auslän-
dischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Lufttüchtigkeits-
vorschriften der Bundeswehr hergestellt und geprüft wor-
den, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen
wie die Vorschriften dieser Verordnung, und hat bei Luft-
fahrtgerät, das der Verkehrszulassung bedarf, eine umfas-
sende Nachprüfung nach § 15 Abs. 1 Beanstandungen
nicht ergeben, kann der Nachweis der ordnungsgemäßen
Herstellung auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der
nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle als Stückprüfung oder
Prüfung in einem Qualitätsmanagement-System nach den
§§ 9 und 10 anerkannt werden.
  (2) Die Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen
verbunden und befristet werden. Sie kann widerrufen wer-
den, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur
vorübergehend weggefallen sind oder die erteilten Auf-

lagen nicht eingehalten werden.
  (3) Einer Anerkennung bedarf es nicht, wenn die Her-
stellung von Luftfahrtgerät, das mit einem von der zustän-
digen Stelle zugelassenen Muster übereinstimmt, nach
den in § 9 Abs. 1 festgelegten Verfahren in einem anderen
Land erfolgt ist, mit dem eine entsprechende Verwal-
tungsvereinbarung getroffen wurde und die festgelegten
Verwaltungsverfahren eingehalten sind.

  (4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen über
die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bleiben
unberührt.

                            §6

                  Anerkennung der
      Instandhaltungsnachweise anderer Stellen
  (1) Ist die Instandhaltung von Luftfahrtgerät mit deut-
scher Verkehrszulassung im Ausland nach ausländischen
Prüfvorschriften vorgenommen worden, die ein gleiches
Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Vorschriften
dieser Verordnung, kann der Nachweis der ordnungs-
gemäßen Instandhaltung auf Antrag im Einzelfall oder all-
gemein von der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle als
Instandhaltungsprüfung nach § 11 oder als Nachprüfung
nach § 14 anerkannt werden.

  (2) Für die Instandhaltung von Luftfahrtgerät, dessen
Muster nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuge-
lassen ist und das nicht der Verkehrszulassung bedarf, gilt
Absatz 1 entsprechend.

  (3) Mit der Instandhaltung darf erst begonnen werden,
wenn eine Anerkennung der Instandhaltungsnachweise
nach den Absätzen 1 und 2 beantragt worden ist. Die
Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen verbun-
den und befristet werden. Sie kann widerrufen werden,
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur
vorübergehend weggefallen sind oder die erteilten Auf-
lagen nicht eingehalten werden.
  (4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen über
die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bleiben
unberührt.
  (5) Auf Luftfahrtgerät, das von den zuständigen Stellen
der Bundeswehr geprüft ist, sind die Absätze 1 bis 3 ent-
sprechend anzuwenden.

                            §7

           Genehmigung von Kleinbetrieben
  (1) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann Klein-
betriebe, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand-
halten oder ändern und die nur teilweise die Vorausset-
zungen für die Durchführung der Prüfungen erfüllen, zur
Vermeidung unbilliger Härten als Betriebe nach § 2 Abs. 2
genehmigen, wenn nachgewiesen wird, daß die ord-
nungsgemäße Durchführung der Prüfungen des Luftfahrt-
geräts dennoch sichergestellt ist.
  (2) Die Genehmigung kann eingeschränkt, mit Auflagen
verbunden und befristet werden. Sie kann widerrufen wer-
den, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur
vorübergehend weggefallen sind, die erteilten Auflagen
nicht eingehalten oder die Prüfungen nicht ordnungsge-
mäß durchgeführt werden.

                            §8

         Behebung von Mängeln des Musters

   (1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrt-
geräts Mängel des Musters festgestellt, welche die Luft-
tüchtigkeit beeinträchtigen, ordnet die nach § 2 Abs. 1
zuständige Stelle die zur Aufrechterhaltung der Lufttüch-
tigkeit notwendigen Maßnahmen an.
  (2) Zur Behebung von Mängeln des dem Muster nach-
gebauten und bereits zum Verkehr zugelassenen Luft-
BGBl. 1998, Seite 2013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2013
fahrtgeräts hat der für die Durchführung der Muster-
prüfung genehmigte Betrieb technische Unterlagen zu
erstellen und den Haltern und den für die Instandhaltung
des Luftfahrtgeräts genehmigten Betrieben auf Verlangen
zu übersenden.

                   Zweiter Abschnitt
             Entwicklung und Herstellung

                            §9

                    Musterprüfung,
              Stückprüfung oder Prüfungen
        in einem Qualitätsmanagement-System

   (1) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und
Nr. 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung er-
folgen die Musterprüfung, die Stückprüfung und die
Prüfungen in einem Qualitätsmanagement-System nach
den vom Bundesministerium für Verkehr in ihrer jeweils
jüngsten im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung
der deutschen Übersetzung der Bestimmungen der Joint
Aviation Authorities über Zulassungsverfahren für Luft-
fahrzeuge und zugehörige Produkte und Teile (JAR-21
deutsch) (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998).

  (2) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Muster-
prüfung, die Stückprüfung und die Prüfungen in einem
Qualitätsmanagement-System entsprechend den Bestim-
mungen der JAR-21 deutsch.
  (3) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung
und die Stückprüfung nach § 10.
  (4) Das Luftfahrt-Bundesamt kann in begründeten Fäl-
len abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Muster-
prüfung ganz oder teilweise selbst übernehmen oder von
Dritten überwachen lassen. Für die Herstellung im Ama-
teurbau sowie in begründeten Einzelfällen kann es Aus-
nahmen erteilen.

   (5) In einem nach der JAR-21 deutsch genehmigten
Herstellungsbetrieb sind die technischen Prüfungen und
Bescheinigungen von Personen vorzunehmen, die von
dem genehmigten Herstellungsbetrieb ausgewählt und
entsprechend ihrem Aufgabenbereich nach einem von
dem Herstellungsbetrieb erstellten und vom Luftfahrt-
Bundesamt akzeptierten Ausbildungsprogramm qualifi-

ziert sind.

                           § 10

                     Luftsportgerät
  (1) In der Musterprüfung wird geprüft, ob das Muster
den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät entspricht und nicht
Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die einen sicheren

Betrieb beeinträchtigen. Ferner wird geprüft, ob die

Musterunterlagen sowie die Betriebsanweisungen, die für

die Wartung, Überholung und Reparatur (Instandhaltung)

und den Betrieb des Luftfahrtgeräts erforderlich sind, voll-

ständig sind und die notwendigen Angaben enthalten, um

für das Muster und das dem Muster nachgebaute Luft-

fahrtgerät einen sicheren Betrieb gewährleisten zu kön-
nen.
  (2) Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsge-
setzes legt fest, welche Teile der Betriebsanweisungen
einer Anerkennung bedürfen und kann verlangen, daß

ihm neben den Musterunterlagen das Muster eines nicht-
motorgetriebenen Luftsportgeräts vom Herstellungsbe-
trieb auf Dauer zur Verfügung gestellt wird.
   (3) In der Stückprüfung wird geprüft, ob das Luftfahrt-
gerät mit dem Muster übereinstimmt und lufttüchtig ist, ob
die nach dem Gerätekennblatt zu dem Gerät gehörenden
Betriebsanweisungen vorhanden sind und den anerkann-
ten Betriebsanweisungen entsprechen und ob die Kenn-
zeichnung zum Nachweis des Ursprungs, soweit sie ge-
fordert ist, ordnungsgemäß angebracht ist. Der Beauf-
tragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmt, ob
er die Stückprüfung selber durchführt oder sie in einem
nach Absatz 7 genehmigten Herstellungsbetrieb durch-
führen läßt.

  (4) Die ordnungsgemäße Durchführung der Stückprü-
fung eines Luftsportgeräts ist für Ultraleichtflugzeuge
durch einen Prüfschein, für Hängegleiter und Gleitsegel
durch eine Prüfplakette und für Sprungfallschirme durch
einen Prüfstempel zu bescheinigen. Darin sind die Luft-
tüchtigkeit und die Übereinstimmung mit den im zugehöri-
gen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben festzustellen.
   (5) Für die Herstellung im Amateurbau kann der Beauf-
tragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Art und Um-
fang der Prüfung im Einzelfall festlegen.

  (6) Wird eine Änderung eines zugelassenen Musters
nicht von dem nach Absatz 3 bestimmten Herstellungs-
betrieb vorgenommen, hat der Herstellungsbetrieb nach
Absatz 3 auf Verlangen des Beauftragten nach § 31c des
Luftverkehrsgesetzes eine Stellungnahme zu der Ände-
rung abzugeben.
  (7) Ein Herstellungsbetrieb kann von dem Beauftragten
nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zur Durchführung
der Stückprüfung genehmigt werden, wenn dieser über
die zur Durchführung der Stückprüfung erforderlichen
technischen, personellen und organisatorischen Voraus-
setzungen verfügt. Der Herstellungsbetrieb hat nach
Durchführung der Stückprüfung die vom Beauftragten
nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes ausgehändigte
Prüfplakette oder den Prüfstempel an dem Luftsportgerät
dauerhaft anzubringen. § 18 Abs. 2 bis 4 und § 19 Abs. 5
gelten entsprechend.

                    Dritter Abschnitt
                     Instandhaltung

                 1. U n t e r a b s c h n i t t

    Gewerblich verwendete Flugzeuge,

       Drehflügler und Luftschiffe

                             § 11
               Instandhaltungsprüfungen

  (1) Die Instandhaltungsmaßnahmen, mit Lufttüchtig-

keitsanweisungen angeordneten Maßnahmen und Ände-

rungen nach der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät wer-

den für das zum Verkehr zugelassene, für die Beförderung

von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt verwen-

dete Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 der Luft-

verkehrs-Zulassungs-Ordnung vom Halter des Luftfahrt-
geräts veranlaßt und nach den Bestimmungen der von
den Europäischen Gemeinschaften als Technische Vor-
schriften und Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt in
der jeweils jüngsten im Amtsblatt der EG bekanntgemach-
ten Fassung der JAR-145 (ABl. EG Nr. C 297 vom 25. Ok-
BGBl. 1998, Seite 2014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2014
tober 1994 S. 12) in einem Instandhaltungsbetrieb nach
§ 13 durchgeführt. Die ordnungsgemäße Durchführung
wird vom Instandhaltungsbetrieb bescheinigt.
  (2) Der Halter von Luftfahrtgerät nach Absatz 1 hat in
Zeitabständen von 12 Monaten eine Instandhaltungsprü-
fung von einem Instandhaltungsbetrieb nach § 13 durch-
führen zu lassen. In der Instandhaltungsprüfung wird fest-
gestellt und bescheinigt, ob die erforderlichen planmäßi-
gen Instandhaltungsarbeiten, die angeordneten Instand-
haltungen, die zutreffenden Lufttüchtigkeitsanweisungen
und die notwendigen Reparaturen oder Änderungen
durchgeführt worden sind.
   (3) Der Halter hat die Bescheinigungen der durchgeführ-
ten Instandhaltungsprüfungen nach Absatz 2 zu den Be-
triebsaufzeichnungen des Luftfahrzeugs zu nehmen. Eine
Ausfertigung der Bescheinigungen ist dem Luftfahrt-Bun-
desamt vorzulegen. Eine Ausfertigung der jeweils letzten
Bescheinigung ist im Luftfahrzeug mitzuführen.

                           § 12
             Angeordnete Instandhaltung

   Das Luftfahrt-Bundesamt kann jederzeit eine Instand-

haltung für ein Luftfahrtgerät anordnen, wenn beim Be-

trieb Mängel festgestellt werden, die seine Lufttüchtigkeit
beeinträchtigen, oder begründete Zweifel an seiner Luft-
tüchtigkeit bestehen. Das gilt auch für die demselben
Muster nachgebauten Luftfahrtgeräte, wenn zu vermuten
ist, daß Mängel auch bei diesen bestehen.

                           § 13

                Instandhaltungsbetrieb
  (1) Ein Instandhaltungsbetrieb für Luftfahrtgerät wird
vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt, wenn die Voraus-
setzungen der JAR-145 in der jeweils jüngsten im Amts-
blatt der EG bekanntgemachten Fassung vorliegen.
   (2) Das Luftfahrt-Bundesamt kann auf Antrag im Einzel-
fall zur Vermeidung unbilliger Härten einem Instandhal-
tungsbetrieb die Befugnis erteilen, bestimmte Instandhal-
tungen und Änderungen durchzuführen, zu deren Durch-
führung er aufgrund seiner Genehmigung nach Absatz 1
nicht berechtigt ist, wenn die erforderlichen technischen,
personellen und organisatorischen Voraussetzungen
weitgehend vorhanden sind. Die Befugnis kann zurückge-
nommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre
Erteilung nicht nur vorübergehend weggefallen sind.

                2. Unterabschnitt
             Übriges Luftfahrtgerät

                           § 14

                    Nachprüfungen

   (1) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts, das nicht
unter die Regelung von § 11 Abs. 1 fällt, wird bei den nach
den §§ 5 bis 14 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen und Verfahren
in einem luftfahrttechnischen Betrieb nach § 18 oder von
den vom Luftfahrt-Bundesamt für bestimmte Nachprüfun-
gen anerkannten selbständigen Prüfern im Rahmen ihrer
Befugnisse oder bei Luftsportgeräten von der nach § 19
Abs. 4 bestimmten Stelle nachgeprüft.
  (2) Nachprüfungen erfolgen in bestimmten Zeitabstän-
den nach § 15, bei der Instandhaltung und der Änderung

des Luftfahrtgeräts nach § 16 sowie auf Anordnung der
zuständigen Stelle nach § 17.
   (3) Ein Instandhaltungsbetrieb nach § 13 kann auf An-
trag zur Durchführung der Nachprüfung nach Absatz 1
vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt werden.

                           § 15

            Nachprüfung in Zeitabständen
  (1) Bei dem zum Verkehr zugelassenen Luftfahrtgerät
wird in Zeitabständen von 12 Monaten in einer umfassen-
den Nachprüfung festgestellt, ob es noch lufttüchtig ist
und den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen
Angaben entspricht (Jahresnachprüfung). Nicht motor-
getriebene Luftsportgeräte unterliegen in Zeitabständen
von 24 Monaten einer umfassenden Nachprüfung.
  (2) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann aufgrund
betrieblicher oder neuer technischer Entwicklungen von
Absatz 1 abweichende Fristen festlegen und im Einzelfall
kurzfristige Verlängerungen gewähren. In begründeten
Fällen kann der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrs-
gesetzes einzelne Bauteile sowie Rettungs- und Schlepp-

geräte für Luftsportgeräte im Einzelfall oder allgemein von

der Nachprüfpflicht befreien.

                           § 16
                Nachprüfung bei der
  Instandhaltung und Änderung des Luftfahrtgeräts
  (1) Bei der Wartung des Luftfahrtgeräts und kleinen

Änderungen nach den Bestimmungen der Betriebsord-
nung für Luftfahrtgerät wird die ordnungsgemäße Durch-
führung der Arbeiten nachgeprüft.
  (2) Bei der Überholung des Luftfahrtgeräts sowie bei
großen Reparaturen und großen Änderungen nach den
Bestimmungen der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
wird die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts und die Über-
einstimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt
enthaltenen Angaben nachgeprüft.

                           § 17
              Angeordnete Nachprüfung

  Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann jederzeit eine
Nachprüfung anordnen, wenn beim Betrieb des zuge-
lassenen Luftfahrtgeräts Mängel festgestellt werden, die
seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen
können, oder begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit
des Luftfahrtgeräts bestehen. Das gleiche gilt für die dem-
selben Muster nachgebauten Luftfahrtgeräte, wenn zu
vermuten ist, daß Mängel auch bei diesen bestehen.

                           § 18

             Luftfahrttechnischer Betrieb

  (1) Ein luftfahrttechnischer Betrieb wird genehmigt,
wenn ausreichende eigene personelle, technische und or-
ganisatorische Voraussetzungen vorhanden sind, um die
Nachprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. In
jedem Fall ist das Vorhandensein einer von der Werk-
stättenleitung unabhängigen Prüforganisation oder eines
gleichwertigen Qualitätsmanagement-Systems nachzu-
weisen.
  (2) Die Genehmigung wird für bestimmte Arten des Luft-
fahrtgeräts von der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle mit
BGBl. 1998, Seite 2015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2015
einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten erteilt. Sie kann
eingeschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Sie
wird auf Antrag verlängert, wenn die Voraussetzungen für
die Genehmigung fortbestehen.
  (3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorüber-
gehend weggefallen sind, die erteilten Auflagen nicht ein-
gehalten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durch-
geführt werden.
  (4) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die Genehmigung,
deren Rücknahme oder Widerruf in den Nachrichten für

Luftfahrer, der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrs-
gesetzes in seiner jeweiligen Informationsschrift bekannt.

                           § 19

                Durchführung und
          Überwachung der Nachprüfungen
  (1) Die Nachprüfung ist nach den bei der Genehmigung
festgelegten Prüfprogrammen und Prüfverfahren durch-
zuführen.
  (2) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann auf Antrag
im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten einem luft-

fahrttechnischen Betrieb die Befugnis erteilen, bestimmte

Nachprüfungen durchzuführen, zu deren Durchführung er

aufgrund seiner Genehmigung nicht berechtigt ist, wenn
die erforderlichen technischen, personellen und organisa-
torischen Voraussetzungen weitgehend vorhanden sind.
Die Befugnis kann zurückgenommen werden, wenn die
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorüber-
gehend weggefallen sind.

  (3) Ein nach § 9 Abs. 1 oder 2 genehmigter Herstellungs-

betrieb kann Nachprüfungen an Luftfahrtgerät aus eigener
Herstellung vornehmen. Ein nach § 10 Abs. 3 genehmigter
Herstellungsbetrieb wird zur Durchführung der Nachprü-
fung vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgeset-
zes genehmigt, wenn die erforderlichen technischen, per-
sonellen und organisatorischen Voraussetzungen nach-
gewiesen sind; § 18 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
  (4) Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgeset-
zes bestimmt, ob er die Nachprüfung von Luftsportgerät
selber durchführt oder sie von luftfahrttechnischen Betrie-
ben oder von Herstellungsbetrieben durchführen läßt.
  (5) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle überwacht die
Nachprüfung. Der luftfahrttechnische Betrieb und der Her-
stellungsbetrieb haben der zuständigen Stelle zu gestat-

ten, an der Nachprüfung teilzunehmen und jederzeit nach-

zuprüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung

fortbestehen.

                           § 20

          Bescheinigung der Nachprüfungen

   (1) Die umfassende Nachprüfung nach § 15 Abs. 1, die

Nachprüfung bei Überholung, großen Reparaturen und

großen Änderungen nach § 16 Abs. 2 und die angeordnete

Nachprüfung nach § 17 sind von der nachprüfenden Stelle
in einem Nachprüfschein, für Hängegleiter und Gleitsegel
durch einen dauerhaft am Luftsportgerät anzubringenden
Prüfstempel zu bescheinigen. In dem Nachprüfschein und
dem Prüfstempel sind die Lufttüchtigkeit und die Überein-
stimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt ent-
haltenen Angaben festzustellen.
  (2) Eine Ausfertigung des Nachprüfscheins ist der
nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle vorzulegen. Eine

weitere Ausfertigung ist zu den Betriebsaufzeichnun-
gen des Luftfahrzeugs zu nehmen. Eine Ausfertigung
des jeweils letzten Nachprüfscheins ist im Luftfahrzeug
mitzuführen.

                    Vierter Abschnitt
                   Schlußvorschriften

                           § 21

              Durchführungsvorschriften

  Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, zur Durch-
führung dieser Verordnung weitere Einzelheiten, die zur
Feststellung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts not-
wendig sind, durch Rechtsverordnung zu regeln. Soweit
dabei die Flugsicherungsausrüstung betroffen wird, ist
das Einvernehmen des Flugsicherungsunternehmens her-
beizuführen.

                           § 22
                 Ordnungswidrigkeiten

  Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des

Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-

lässig

1. entgegen § 2 Abs. 2 eine Prüfaufgabe nicht, nicht rich-
   tig oder nicht vollständig durchführt,
2. entgegen § 8 Abs. 2 eine Unterlage nicht erstellt oder
   nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,

3. entgegen § 10 Abs. 6 eine Stellungnahme nicht, nicht

   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,

4. entgegen § 10 Abs. 7 Satz 2 eine Prüfplakette oder
   einen Prüfstempel nicht, nicht richtig, nicht in der vor-
   geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
5. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Instandhaltungsprü-
   fung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durch-
   führen läßt oder
6. entgegen § 19 Abs. 5 Satz 2 eine dort genannte Maß-
   nahme nicht gestattet.

                         Artikel 3
  Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

  Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März

1970 (BGBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 1

und 3 der Verordnung vom 29. Juli 1998 (BGBl. I S. 1989),

wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:

   „Reparaturverfahren, die nicht in den Instandhaltungs-

   unterlagen im Rahmen der Musterzulassung geneh-

   migt worden sind, sind wie Änderungen am Muster zu

   behandeln und bedürfen der Zulassung.“

2. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Anerkennung
      als luftfahrttechnischer Betrieb“ durch die Wörter
      „Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb, luft-
      fahrttechnischer Betrieb oder Herstellungsbetrieb
      für Luftsportgerät“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
BGBl. 1998, Seite 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2016
3. § 13 wird wie folgt gefaßt:
                             „§ 13

                       Große Änderung

      Eine Änderung des Luftfahrtgeräts, die Auswirkun-
   gen auf seine Lufttüchtigkeit hat und nicht unter An-
   wendung üblicher Arbeitsverfahren durchführbar ist
   (Große Änderung), ist von nach der Verordnung zur
   Prüfung von Luftfahrtgerät genehmigten Instandhal-
   tungsbetrieben, genehmigten luftfahrttechnischen Be-
   trieben oder genehmigten Herstellungsbetrieben nach
   den von der zuständigen Stelle genehmigten Ände-
   rungsanweisungen durchzuführen.“

4. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    „(2) Die Betriebsaufzeichnungen müssen Angaben
   über die Instandhaltung des Luftfahrtgeräts und durch-
   geführte Änderungen sowie alle Prüfaufzeichnungen
   und Bescheinigungen enthalten, deren Übernahme die
   zuständige Stelle vorgeschrieben hat.“

5. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „anerkannte luftfahrt-
      technische Betrieb oder anerkannte Herstellerbe-
      trieb“ durch die Wörter „nach der Verordnung zur
      Prüfung von Luftfahrtgerät genehmigte luftfahrttech-
      nische Betrieb und jeder Herstellungsbetrieb“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) In Absatz 3 werden hinter dem Wort „Luftfahrtunter-
      nehmen“ die Wörter „und Luftfahrerschulen“ einge-
      fügt sowie die Wörter „Angaben nach Absatz 2,
      soweit sie für das Zusammenwirken der flugbe-
      trieblichen und technischen Dienste erforderlich
      sind,“ durch die Wörter „über das Zusammenwir-
      ken der flugbetrieblichen und technischen Dienste
      erforderlichen Angaben“ ersetzt.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „luftfahrttech-

      nischer Betrieb oder Herstellerbetrieb für Luftsport-

      gerät nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät aner-

      kannt“ durch die Wörter „Instandhaltungsbetrieb,

      luftfahrttechnischer Betrieb oder Herstellungsbe-

      trieb für Luftsportgerät nach der Verordnung zur

      Prüfung von Luftfahrtgerät genehmigt“ ersetzt.

   b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
       „§ 9 Abs. 2 bleibt unberührt.“

   c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Anerkannte
      luftfahrttechnische Betriebe oder Herstellerbetrie-
      be“ durch die Wörter „Genehmigte luftfahrttech-
      nische Betriebe oder Herstellungsbetriebe“ ersetzt.

7. In § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 und Abs. 2 Satz 3, § 15
   Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 30 Abs. 2 werden die Wörter
   „Prüfordnung für Luftfahrtgerät“ durch die Wörter „Ver-
   ordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät“ ersetzt.

                         Artikel 4
                   Änderung der
          Verordnung über Luftfahrtpersonal
  Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I

S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
vom 26. Mai 1993 (BGBl. I S. 750), wird wie folgt geändert:

1. § 104 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „oder
      fortlaufenden Nachprüfung nach § 27 oder § 28“
      durch die Wörter „Nachprüfung nach § 15 oder In-
      standhaltungsprüfungen nach § 11“ ersetzt.
   b) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „§ 1
      Abs. 1 Nr. 13“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 11“
      ersetzt.

   c) In Nummer 5 Buchstabe b und c werden jeweils
      nach dem Wort „Sprungfallschirmen“ ein Komma
      und die Wörter „Hängegleitern oder Gleitsegeln“
      eingefügt.

2. In § 107 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 13“
   durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 11“ ersetzt.

3. In § 104 Abs. 3 Nr. 1b und § 108 Abs. 3 werden die
   Wörter „Prüfordnung für Luftfahrtgerät“ durch die Wör-
   ter „Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät“ er-
   setzt.

                         Artikel 5
     Änderung der Bauordnung für Luftfahrtgerät
  Die Bauordnung für Luftfahrtgerät in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. August 1974 (BGBl. I S. 2058),
geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 26. Mai 1993
(BGBl. I S. 750), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
                                „§ 1

                 Sachlicher Geltungsbereich

     Luftfahrtgerät, das nach § 3 oder 9 der Verordnung

   zur Prüfung von Luftfahrtgerät im Rahmen der

   Entwicklung oder Herstellung zum Nachweis der Luft-

   tüchtigkeit geprüft werden soll und für das keine Aner-

   kennung nach § 4 der Verordnung zur Prüfung von

   Luftfahrtgerät erteilt worden ist, muß entsprechend

   den in dieser Verordnung und den zu ihrer Durch-
   führung erlassenen Bauvorschriften entwickelt und
   hergestellt werden.“

2. In § 4 Abs. 3 werden die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 12“
   durch die Wörter „der Verordnung über die Flugsiche-
   rungsausrüstung der Luftfahrzeuge“ und die Wörter
   „der Bundesanstalt für Flugsicherung“ durch die Wör-
   ter „des Flugsicherungsunternehmens“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt gefaßt:

                                „§ 5
                  Zeitlicher Geltungsbereich
                 bestimmter Bauvorschriften
     (1) Die nach § 3 anerkannten oder nach § 4 erlasse-
   nen Bauvorschriften sind nach Maßgabe der Verord-
   nung zur Prüfung von Luftfahrtgerät anzuwenden. Das
   Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen zulassen.
BGBl. 1998, Seite 2017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2017
   (2) Wird bei einer Musterprüfung die Anwendung
einer zeitlich jüngeren Fassung der nach Absatz 1

anzuwendenden Bauvorschriften beantragt, so ist
diese der Musterprüfung zugrundezulegen.
   (3) Auf die Bauvorschriften für Einzelstücke sind die
Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.“

                              Bonn, den 3. August 1998

                         Artikel 6

             Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfordnung für Luftfahrtgerät
vom 16. Mai 1968 (BGBl. I S. 416) außer Kraft.
                                   Der Bundesminister für Verkehr
                                            Wissmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 2010. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ca9d52bff4b4c15c….