Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 105 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät
Stand: 25.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/105#abs-1 (1) Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 bedürfen für die Ausübung der Prüftätigkeit an Luftfahrtgerät einer Musterberechtigung. Für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 ist eine Musterberechtigung nicht vorgesehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/105#abs-2 (2) Die Musterberechtigung wird durch Eintragung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät erteilt. Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/105#abs-3 (3) Für die Erteilung der Musterberechtigung gilt die fachliche Voraussetzung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/105#abs-4 (4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoretischen und praktischen Prüfung oder von einer Überprüfung durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/105#abs-5 (5) Liegen technische Unterlagen für den Betrieb und die Instandhaltung des Musters nicht in deutscher Sprache vor, so hat der Bewerber bei der Prüfung oder Überprüfung nach Absatz 4 nachzuweisen, dass er diese technischen Unterlagen lesen und verstehen kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/105#abs-6 (6) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuentwicklungen oder historischen Mustern, können Musterberechtigungen ohne die Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 erteilt werden, wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/105#abs-7 (7) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis der Klasse 4 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.