Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 105 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät
Stand: 25.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/105#abs-1 (1) Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 bedürfen für die Ausübung der Prüftätigkeit an Luftfahrtgerät einer Musterberechtigung. Für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 ist eine Musterberechtigung nicht vorgesehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/105#abs-2 (2) Die Musterberechtigung wird durch Eintragung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät erteilt. Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/105#abs-3 (3) Für die Erteilung der Musterberechtigung gilt die fachliche Voraussetzung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/105#abs-4 (4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoretischen und praktischen Prüfung oder von einer Überprüfung durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/105#abs-5 (5) Liegen technische Unterlagen für den Betrieb und die Instandhaltung des Musters nicht in deutscher Sprache vor, so hat der Bewerber bei der Prüfung oder Überprüfung nach Absatz 4 nachzuweisen, dass er diese technischen Unterlagen lesen und verstehen kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/105#abs-6 (6) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuentwicklungen oder historischen Mustern, können Musterberechtigungen ohne die Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 erteilt werden, wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/105#abs-7 (7) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis der Klasse 4 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.
Änderungsverlauf
-
07.12.2021 Ausfertigung
§ 105 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I 5190)
BGBl. I S. 5190
-
15.02.2013 Ausfertigung
§ 105 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 293)
BGBl. 2013 I S. 293
-
10.02.2003 Ausfertigung
§ 105 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.