Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 106 Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/106?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Stelle kann auf die in § 104 Abs. 2 geforderten beruflichen Tätigkeiten eine gleichwertige oder der beruflichen Tätigkeit förderliche Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr anrechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/106?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 3 oder Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberufsmäßig bei einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/106?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 133 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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15.02.2013 Ausfertigung
§ 106 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 293)
BGBl. 2013 I S. 293
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17.11.2006 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I 2644)
BGBl. 2006 I S. 2644
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 106 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
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