Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal

LuftPersV

§ 106 Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/106?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Stelle kann auf die in § 104 Abs. 2 geforderten beruflichen Tätigkeiten eine gleichwertige oder der beruflichen Tätigkeit förderliche Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr anrechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/106?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 3 oder Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberufsmäßig bei einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/106?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 105 § 107