Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 6 Umfang der Zulassung
Stand: 22.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/6#abs-1 (1) Luftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung bedürfen, sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/6#abs-2 (2) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 sind von der Verkehrszulassung befreit. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm bedürfen keiner Verkehrszulassung, wenn deren Verkehrssicherheit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät bestätigt ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 LuftVZO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1766)
BGBl. 2021 I S. 1766
BGBl. 2021 I S. 1766 Gesetzgebungsmaterialien
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